Urteil – Entgelte für Browsergame bei Nutzung durch Minderjährige

Urteil zur Haftung bei Browsergame Nutzung durch Minderjährigen

In dem Internet gibt es zahlreiche dieser Spiele. Sie können direkt und ohne zusätzlichen Softwaredownload in dem Internetbrowser aufgerufen und gespielt werden. Ihre Nutzung ist eigentlich kostenlos, doch das Spielprinzip ist so aufgebaut, dass der Spieler nahezu ausschließlich durch den Zukauf kostenpflichtiger Features dauerhaft erfolgreich sein kann. Wenn der Spieler das Browsergame also einige Zeit gespielt hat, liegt es nahe, dass er weitere Funktionen hinzukauft, die ihm im weiteren Spielverlauf nützlich sind. Auf diese Art wurden bereits viele Telefonrechnungen drastisch erhöht, denn der Kauf der Feature kann per Anruf und der damit verbunden Zahlung über die Telefonrechnung erfolgen. Auch der Sohn des Klägers hatte der Verführung nicht widerstanden und über eine kostenpflichtige Rufnummer weitere Features für ein Onlinespiel freischalten lassen. Innerhalb von drei Monaten waren so Kosten in Höhe von 430,- € am väterlichen Telefonanschluss entstanden. Der Vater des minderjährigen Jungen klagte gegen den Spieleanbieter. Er war der Meinung, dass er den Betrag nicht zahlen müsse, denn er habe sein Kind angewiesen, keine kostenpflichtigen Rufnummern anzuwählen.

Das Gericht pflichtete dem Vater bei, er erhält die eingezogenen Beträge zurück. Es sei kein wirksamer Vertrag mit dem Vater zustande gekommen, der seinem minderjährigen Sohn die Nutzung der kostenpflichtigen Version des Spiels nicht gestattet hatte. Auch habe der Spieleanbieter nicht von einer Anscheinsvollmacht ausgehen dürfen, denn aufgrund seines Geschäftsprinzip kenne er weder den Geschäftspartner noch die vertragsvermittelnde Person. Zudem könne er nicht davon ausgehen, dass ein Vater die Nutzung einer solchen kostenpflichtigen Leistung durch sein minderjähriges Kind billige.

Amtsgericht Hamburg, Aktz. 7c C 53/10 vom 12.01.2011

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