Urteil – Anschlussinhaber haftet bei Filesharing nicht unbedingt

Urteil – Anschlussinhaber haftet bei Filesharing nicht unbedingt

Erneut hat ein Urteil die aktuelle Rechtsprechung zum Thema Filesharing bestätigt. Diesmal hat das Amtsgericht Bielefeld am 5. Februar 2015 entschieden (Az. 42 C 1001/14), dass der Anschlussinhaber nicht unbedingt haftet. Im vorliegenden Fall wurde über den Anschluss des Beklagten ein Film zum Filesharing angeboten. Dazu erwirkte die Klägerin einen Gerichtsbeschluss, um vom Provider der fraglichen IP-Adresse den Namen des Anschlussinhabers zu bekommen. Es kam zur Abmahnung und später zur Klage. Dabei forderte die Klägerin eine Lizenzgebühr sowie die Erstattung der Abmahngebühr. Beides lehnte das Gericht ab.

Anschlussinhaber haftet trotz Verstoßes nicht

Der Beklagte wies es von sich, den Film angeboten zu haben. Er habe zur fraglichen Tatzeit geschlafen. Da sein Anschluss verschlüsselt sei, käme jedoch sein volljähriger Sohn als Täter in Betracht. Dieser hätte seinen Anschluss eigenverantwortlich nutzen können.

Die Bielefelder Richter folgten der Argumentation des Beklagten und zogen für ihre Urteilsbegründung mehrere Entscheidungen des BGH heran (u. a. Urteil vom 12.05.2010, Az.: I ZR 121/08 und Urteil vom 08.01.2014, Az.: I ZR 169/12). Demnach sei die Vermutung einer Täterschaft des Anschlussinhabers nicht automatisch gegeben, wenn weitere Personen Zugriff auf den Internetanschluss haben. Entsprechend liege die Beweislast beim Kläger. Die Richter urteilten jedoch: „Die Klägerin hat mithin nicht den ihr obliegenden Beweis dafür erbracht, dass der Beklagte tatsächlich die Urheberrechtsverletzung begangen hat und keine weiteren Personen Zugriff zum Internetanschluss des Beklagten hatten.„ Vielmehr habe der beklagte Anschlussinhaber auch seine sekundäre Darlegungslast erfüllt, indem er Namen der Personen nannte, die Zugriff auf seinen Anschluss hatten.

Das Urteil des Gerichts steht in einer klaren Linie mit den jüngsten Entscheidungen zum Thema Filesharing. Demnach muss der Kläger beweisen, dass nur eine bestimmte Person als Täter infrage kommt. Auch eine Störerhaftung lehnen die meisten Gerichte inzwischen ab, wenn der Anschlussinhaber seinen Anschluss verschlüsselt und Namen von weiteren Personen mit Internetzugang über den Anschluss nennen kann.

Update 11.05.2016

Endlich Freifunk – Störerhaftung für offene WLAN vom Tisch

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