Urteil – Vodafone darf Anbieterwechsel nicht behindern

Urteil – Vodafone darf Anbieterwechsel nicht behindern

Ist ein Kunde unzufrieden mit Preis, Service oder Leistung, kann er unter Einhaltung der Kündigungsfrist den Telekommunikationsanbieter wechseln. Der typische Weg dabei ist der Auftrag an den neuen Anbieter, die Rufnummer zu portieren und zugleich im Auftrag des Kunden beim alten Anbieter zu kündigen. Leider versuchen einige Telefon- und Internetanbieter, Einfluss auf Kunden zu nehmen, um diese vom Wechsel abzuhalten. Das führt offensichtlich sogar zu Falschaussagen gegenüber den Kunden. Laut einem früheren Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorfs darf ein Anbieter wechselnde Kunden nur anrufen, aber nicht umstimmen.

In einem Fall wollte ein Vodafone-Kunde zur Telekom wechseln und ließ diese seinen Anschluss kündigen. Darauf erhielt er einen Anruf von Vodafone. Im weiteren Gespräch behauptete der Vodafone-Mitarbeiter, der Kunde müsse selbst kündigen, weil er und nicht die Telekom einen Vertrag mit Vodafone hätte. Außerdem hielt er den Kunden an, die Kündigung bei der folgenden Bandaufnahme nicht zu erwähnen, da dies für ihn ungünstig bei der Mitarbeiterkontrolle sei. Obwohl der Kunde weiter kündigen wollte, widerrief Vodafone die Kündigung später schriftlich. Diese Angelegenheit ging schließlich vor Gericht. Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied am 28.05.2015 (Az.: I-2 U 4/15) zugunsten der klagenden Telekom, dass ein Wettbewerbsverstoß vorliegt. Die Vorinstanz war das Landgericht Düsseldorf.

Klares Urteil: So geht es nicht!

Die Richter sahen in den unwahren Behauptungen und im fortgesetzten Vertragsverhältnis eine unlautere Verhaltensweise im Sinne der §§ 3, 5, 4 Nr. 10 und 4 Nr. 1 UWG. Denn es besteht eine Vereinbarung zwischen allen zum Arbeitskreis der Telekommunikationsnetzbetreiber und -hersteller gehörenden Anbietern, dass bei wechselwilligen Kunden stets der neue Teilnehmernetzbetreiber und nicht der Kunde selbst die Kündigungsmitteilung an den bisherigen Anbieter übermittelt. Zu diesem Gremium gehören auch die Beklagte und die Klägerin. Entsprechend gelte das typische Verfahren der elektronischen Übermittlung der Kündigung und Portierung. Hinzu kommt, dass der Mitarbeiter von Vodafone dem Kunden gegenüber eine falsche Aussage machte. Auch sei nicht ersichtlich, dass der Kunde seine Kündigung zurückgenommen hätte. Entsprechend hätte Vodafone die Kündigung nicht einseitig widerrufen und den Vertrag um ein weiteres Jahr fortsetzen dürfen.

Anbieterwechsel: Kunden können sich wehren!

Das Gericht stärkt einmal mehr die Rechte der Verbraucher. Ein wechselwilliger Kunde darf nicht durch Falschaussagen vom Wechsel abgehalten werden. Auch muss er nicht selbst kündigen, sondern kann und sollte dies durch den neuen Anbieter erledigen lassen. Sollte sich der alte Anbieter unkooperativ verhalten, ist eine Beschwerde bei der Bundesnetzagentur möglich oder wie hier das Eingreifen des neuen Anbieters. Rein rechtlich darf eine wirksame Kündigung durch den neuen Anbieter nicht verhindert werden. Entsprechend sind auch Mehrzahlungen durch einen verlängerten Vertrag nicht vom Kunden zu tragen.

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Gerichtsurteile – Telefonanschluss
Gerichtsurteile – Internet

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