Urteil – Handyfotos am Steuer verboten

Handy am Steuer

Eigentlich war es ohnehin klar. Aber nun gibt es ein entsprechendes Urteil. Das Oberlandesgericht Hamburg hat am 28.12.2015 (Az.: 2 – 86/15 (RB) – 3 Ss 155/15 OWi) klargestellt, dass mit dem Verbot des Benutzens eines Mobiltelefons am Steuer auch die Fotofunktion nicht gestattet ist. Damit unterstrichen die Richter die bisherige Rechtsprechung, die sich auf § 23 Abs. 1a StVO beruft.

Straßenverkehr: Fotografieren ist Handybenutzung

In der Straßenverkehrsordnung ist an dieser Stelle festgehalten: „Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.“ Da das Fotografieren das Aufnehmen des Handys erfordert, ist dieses verboten.

Der Richterspruch passt in die bisherige Rechtsprechung. Unter anderem entschieden Gerichte, dass es dem Fahrer verboten ist, das Handy während der Fahrt weiterzureichen, die Uhrzeit abzulesen oder das Gerät für die Navigation zu nutzen. Ebenfalls verboten ist das Telefonieren an einer roten Ampel bei angelassenem Motor. Selbst das aktive Ablehnen eines Anrufs ist untersagt. Als Strafe drohen ohne weitere Verstöße ein Bußgeld in Höhe von 60 Euro und ein Punkt in der Verkehrssünderdatei in Flensburg.

Der Fall: Fotografieren beim Fahren führt zu Ordnungswidrigkeit

Im vorliegenden Fall wurde der Fahrer eines Autos von der Polizei angehalten. Diese verhängte ein Bußgeld von 60 Euro sowie einem Punkt in Flensburg. Die Polizisten hatten den Fahrer beim Fotografieren mit dem Handy während der Fahrt beobachtet. Die Strafe bestätigte nach Einspruch des Betroffenen auch das Amtsgericht Hamburg-Altona. Wegen eines Formfehlers kam es jedoch zu einer Neuverhandlung vor dem Oberlandesgericht. In dem Zusammenhang war es strittig, ob das Fotografieren ein Benutzen des Handys im Sinne der Straßenverkehrsordnung darstelle.

Die Richter sahen in der Sache das Fotografieren während der Fahrt als erweisen an. Daher greife § 23 Abs. 1a StVO. Sie kamen zum Schluss: „Ausreichend ist, dass die Handhabung Bezug zu einer der Funktionstasten hat […] wie etwa beim Aufnehmen eines Mobiltelefons während der Fahrt zum Auslesen einer gespeicherten Telefonnummer.“ Im Richterspruch betonten sie noch einmal: „Damit lässt sich die vorliegend vom Amtsgericht festgestellte Konstellation des Haltens des Mobiltelefons, um während der Fahrt über die Funktionstasten des Geräts digitale Lichtbilder anzufertigen, unzweifelhaft unter die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Nutzung von Mobiltelefonen im Sinne des § 23 Abs.1a StVO bereits aufgestellten Leitsätzen subsumieren.“

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