Urteil: Elterliche Kontrollpflichten bei WhatsApp-Nutzung durch das eigene Kind

Urteil: Elterliche Kontrollpflichten bei WhatsApp-Nutzung durch das eigene Kind

Zunehmend gerät die Nutzung von WhatsApp durch Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren in den Fokus, denn hier lauern rechtliche Probleme, mit denen sich die Eltern auseinandersetzen müssen. So hat das AG Hersfeld in einem aktuellen Urteil  (Beschl. v. 20.03.2016 – Az.: 111/17 EASO) zu den elterlichen Kontrollpflichten bei kindlicher WhatsApp-Nutzung Stellung genommen.

Schon zuvor war dieses Thema in einem anderen Verfahren im Jahr 2016 Bestandteil eines Urteils. Hier ordnete das Gericht an, dass ein Familienvater nach Sexting-Vorfällen, die Handys seiner Töchter zu kontrollieren hat und ggf. WhatsApp löschen muss (AG Hersfeld, Beschl. v. 22.07.2016 – Az.: F 361/16 EASO).

Die Kontext beider Urteile: Eltern, die ihren minderjährigen Kindern ein Smartphone zur dauerhaften Nutzung überlassen, müssen diese im Rahmen der elterlichen Aufsichtspflicht überwachen und kontrollieren.

Der Fall: 10-Jähriger nutzt WhatsApp ohne Kenntnis der AGB und ist somit Schadensersatzansprüchen von Dritten ausgesetzt, die Mutter hat Kontrollpflichten vernachlässigt

Die Ausgangssituation: Ein 10-jähriger Junge lebt seit der elterlichen Scheidung bei seiner Mutter, der Umgang mit dem Vater findet in regelmäßigen Abständen an den Wochenenden statt. Die Kindesmutter hatte ein Verfahren zum Umgangsrecht des Kindsvaters in die Wege geleitet, da dieser sich ihrer Auffassung nach während der Umgangszeiten nicht in hinreichendem Maße mit dem Kind beschäftige. Da der Vater seinen Sohn wohl bei WhatsApp blockiert hatte, kam das Gespräch auf die Nutzung des Messenger-Dienstes durch das Kind.

In diesem Zusammenhang wurden dem Kind Fragen zur Anwendung, den Kontakten und der Kenntnis über Nutzungsbedingungen und Datenschutz gestellt. Es stellte sich heraus, dass der Junge das Smartphone als „Ableger“ von seinem älteren Bruder (16 Jahre) erhalten habe, der auch den Messengerdienst neu installiert hatte. Demzufolge müsse dieser auch die Zustimmungserklärungen zu den Nutzungs- und Datenschutzbedingungen abgegeben haben, meinte der 10-Jährige. Über die rechtlichen Folgen, die durch Unkenntnis entstanden sind, war das Kind nicht im Bilde.

Das Gericht erklärte, dass durch die Nutzung des Dienstes zugestimmt wird, dass personenbezogene Daten der Kontakte im Adressbuch an den Messengerdienst übermittelt werden und dieser die Daten für eigene Zwecke verwenden darf. Die Datenweitergabe erfolgt automatisiert und laufend für alle Kontakte. Der Passus in den WhatsApp-Nutzungsbedingungen dazu lautet (Auszug):

…. Adressbuch. Du stellst uns regelmäßig die Telefonnummern von WhatsApp-Nutzern und deinen sonstigen Kontakten in deinem Mobiltelefon-Adressbuch zur Verfügung. Du bestätigst, dass du autorisiert bist, uns solche Telefonnummern zur Verfügung zu stellen, damit wir unsere Dienste anbieten können.

Das Kind äußerte, dass es diese automatisierte Datenweitergabe nicht gewollt habe. So wurden die Daten Dritter unrechtmäßig weitergegeben, denn es hätte im Vorfeld eine Zustimmungserklärung der Betroffenen benötigt. Diese Rechtsverletzung hat zur Folge, dass der minderjährige Junge permanent entsprechenden Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen der Betroffenen ausgesetzt ist, was eine Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht darstelle. Somit seien die Eltern generell in der Pflicht, geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um das Wohl des Kindes zu gewährleisten.

Die Mutter des Jungen, die dazu ebenfalls ausführlich befragt und gehört wurde, teilte dem Gericht mit, dass sie über die Nutzung der Smartphones ihrer Kinder wache, jedoch selbst die technische Installation von Apps und dergleichen dem älteren Sohn überlasse, da sie davon nichts verstehe, weil die Technik so rasant fortschreiten würde und Kinder heute eh besser mit den digitalen Angelegenheiten vertraut wären als die Erwachsenen.

Auch die automatische Datenübermittlung wäre ihr nicht bekannt gewesen. Sie äußerte, das mache doch jeder und so könnte auch von jedem Schadensersatz verlangt werden. Der springende Punkt kam genau hier zum Tragen: In den Augen des Gerichts erfolgte keine qualifizierte Kontrolle seitens der Mutter und Unkenntnis schützt in diesem Fall auch nicht vor Konsequenzen. Die Eltern haben die Pflicht, sich so weit zu informieren und entsprechend die Nutzung zu kontrollieren, dass sie ihr Kind vor solchen Gefahren schützen können.

Das Urteil: Einholung der Zustimmung der betroffenen Kontakte zur Datenweitergabe und Weiterbildung im Bereich der digitalen Medienkompetenz

Das Gericht ordnete gegenüber der Kindesmutter an, dass sie von allen Kontaktpersonen, die das WhatsApp-Adressbuch auf dem Smartphone des Kindes enthält, eine schriftliche Zustimmungserklärung einzuholen hat. Sollte ihr dies innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbeschlusses nicht möglich sein, so müsse die gesamte Anwendung WhatsApp vom Smartphone des Kindes gelöscht werden.

Das AG Hersfeld stellte weiterhin die Auflage an die Kindesmutter, dass diese sich über den Umgang mit digitalen Medien zu informieren habe, um ihren Aufsichtspflichten diesbezüglich nachkommen zu können. So wurde der Kindesmutter auferlegt, fortan regelmäßig (mindestens einmal im Monat) mit ihrem Sohn über die Smartphone-Nutzung und die auf dem Gerät gespeicherten Kontakte zu sprechen und auch das Adressbuch des Smartphones selbst zu kontrollieren. Sollte sie dabei neu hinzugekommene Kontakte entdecken, muss sie die schriftliche Zustimmung zur Datenweitergabe von den betreffenden Personen einholen.

Zu festgelegten Terminen im viermonatigen Abstand hat die Mutter dem Gericht schriftlich zu melden, wie der jeweils aktuelle Stand entsprechend der vorgenannten Auflage ist. Bei nicht Erfüllung gilt auch hier die sofortige Löschung der Anwendung. Weiterhin ist dem Jungen dann das Smartphone zu entziehen, bis alle geforderten Zustimmungserklärungen vorliegen.

Weiter wurde der Mutter aufgetragen, sich monatlich mit mindestens drei Themen aus dem Bereich der digitalen Mediennutzung zu beschäftigen, die sie auf der Internetplattform Klicksafe, der EU-Initiative für mehr Sicherheit im Netz, frei wählen kann. Die Wissensüberprüfung erfolgt ebenfalls zu den genannten Quartalsterminen.

Unkenntnis schützt vor Strafe nicht – Eltern nehmen die Nutzung von digitalen Medien viel zu oft auf die leichte Schulter

Eigentlich müsste es ein Schulfach für digitale Medienkompetenz geben, denn in der Tat sind auch die jüngeren Kinder heute schon mit Smartphone, Tablet und Internet sehr gut vertraut, wenn es um die reine Anwendung geht. Was die rechtlichen Bestimmungen, Dinge wie AGB und Datenschutz betrifft, fehlt ihnen aber logischerweise noch das Verständnis. Schlimmer ist es allerdings, wenn Eltern nicht im Bilde sind und das ist leider häufig der Fall. Wer liest schon AGB? Das ganze Kleingedruckte. Zu leichtfertig wird, auch beim Online-Kauf, über diese doch so immens wichtigen Zeilen hinweggesehen. Einfach das Häkchen bei Zustimmung setzen und okay.

Während Erwachsene voll und ganz für Ihre Handlungen und Unterlassungen haften, sieht das beim Kind anders aus. Schaden jeglicher Art muss vom Kind durch die Eltern abgewendet werden. Deshalb ist mehr Konsequenz und Aufmerksamkeit gefragt, wie das Urteil eindeutig zeigt. Wer sich nicht die Zeit nehmen kann, sich genauestens mit der neuen digitalen Medienwelt, ihren Anwendungen und Tools zu beschäftigen, der darf auch kein Smartphone oder Tablet in die Hände der Kinder geben bzw. sie an eigenen oder heimischen PCs mit Internetanbindung unbeaufsichtigt agieren lassen. Die Folgen fehlender oder unzureichender Kontrolle sind weitaus gravierender – emotional, gesellschaftlich und finanziell – als die konsequente Abstinenz.

Daher noch einmal der Appell an die Eltern: Die eigene Beschäftigung mit den digitalen Medien ist unerlässlich, um einerseits die elterlichen Kontrollpflichten in ausreichendem Maße wahrnehmen zu können und andererseits, um den Kindern Medienkompetenz zu vermitteln.

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