Urteil – Werbeanrufe nach Vertragsende erschwert

Urteil - Werbeanrufe nach Vertragsende erschwert

Das Oberlandesgericht Köln hat am 2. Juni 2017 ein Urteil (6 U 182/16) zum Thema Werbeanrufe nach Vertragsende gefällt. Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen die Telekom. Diese sah in unerwünschten Werbeanrufen durch das Unternehmen nach Ende der Vertragslaufzeit eine unangemessene Benachteiligung der ehemaligen Kunden. Die Richter folgten der Meinung und verboten eine entsprechende Einwilligungsklausel in den Nutzungsbedingungen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die Telekom kann noch vor den Bundesgerichtshof ziehen.

Der Fall: Telekom ruft ehemalige Kunden an

Die Telekom lässt sich bei Vertragsabschluss eine Klausel unterschreiben, nach der das Unternehmen die Daten der scheidenden Kunden bis zum Ende des Folgejahres nach Vertragsende zur individuellen Beratung nutzen darf. Die Klausel fasst dabei mehrere Marketingkanäle wie Anrufe, E-Mail usw. zusammen. Ein Widerruf muss aktiv erfolgen.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen sieht in dieser Klausel einen Verstoß gegen belästigende Werbung. Daher reichte er letztes Jahr Klage ein. In erster Instanz verloren die Verbraucherschützer. Die Richter des Oberlandesgerichts entschieden nun jedoch gegen die Telekom.

Richter: Einwilligungsklausel nicht transparent

Das Gericht kommt in seinem Urteil zu dem Schluss, dass die Einwilligungserklärung nicht transparent sei. Zwar bekunde der Kunde sein Einverständnis, beraten zu werden. Jedoch sei das Ausmaß nicht klar erkennbar. Weder sei für den Verbraucher erkennbar, für welche Beratungsleistungen er seine Einwilligung gibt, noch welche Folge daraus entstehe. Im Extremfall müsse der ehemalige Kunde noch zwei Jahre nach Vertragsende Werbemaßnahmen akzeptieren. Speziell das Zusammenfassen von Beratungsleistungen über verschiedene Kanäle einerseits sowie über neue Produkte und Angebote und einer Beratung nach Vertragsende andererseits kritisieren die Richter. Mit einem einzigen Klick würden demnach mehrere Aspekte bestätigt, von denen der Kunde möglicherweise nur einzelne bejahen möchte. Die Richter machten außerdem deutlich, dass fast zwei Jahre nach Vertragsende kein Anknüpfungspunkt für eine individuelle Kundenberatung bestehe.

Die Telekom muss die Einwilligung in der Form indessen streichen oder vor den Bundesgerichtshof ziehen. Bis zu einer daraus resultierenden höchstrichterlichen Klärung darf das Unternehmen die Klausel jedoch dennoch nicht nutzen. Das Urteil hat eine wichtige Bedeutung. Denn neben vielen Telekommunikationsanbietern nutzen auch andere Branchen wie Stromanbieter und Versicherungen solche Klauseln, um verlorene Kunden zurückgewinnen zu wollen. Viele Betroffene beklagen, dass sie durch solche Werbemaßnahmen nach einem Wechsel „besser betreut“ werden als während der Vertragslaufzeit.

Vorinstanz

Berufung des Klägers gegen das am 26. Oktober 2016 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln, Aktenzeichen 26 O 151/16.

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