Portierung – Die Rufnummermitnahme ist für den Kunden nun kostenfrei

Portierung – die Rufnummermitnahme ist für den Kunden nun kostenfrei

Bereits seit 2002 gibt es bei einem Mobilfunk-Anbieterwechsel die Möglichkeit der Rufnummermitnahme. Dies bietet den Vorteil, dass Kontakte nicht über eine neue Nummer informiert werden müssen. Ein Wechsel der Nummer ist oftmals auch aufwendig, da Rufnummern häufig bei Apps oder anderen Anwendungen hinterlegt sind. Bisher musste der Verbraucher für die Rufnummermitnahme eine Gebühr bezahlen. Seit dem Inkrafttreten des neuen Telekommunikationsgesetzes am 1. Dezember, ist die Portierung der Rufnummer für Kunden kostenfrei.

Was steht in §59 des neuen TKGs?

Im April 2020 legte die Bundesnetzagentur bereits eine maximale Gebühr für die Portierung einer Mobilfunknummer fest: 6,82 Euro. Zuvor lag der Höchstbetrag bei bis zu 30,72 Euro. Im §59 „Anbieterwechsel und Rufnummermitnahme“ ist geregelt, dass in Zukunft keinerlei Gebühr mehr für den Smartphone-Nutzer anfällt, wenn er sich dazu entscheidet, seine alte Mobilfunknummer zu einem neuen Anbieter mitzunehmen.

„Die Bundesnetzagentur stellt ferner sicher, dass Endnutzern für die Rufnummermitnahme keine direkten Entgelte berechnet werden.“ heißt es in §59 VII 4

Diese neue Regelung gilt sowohl für die Portierung von Mobilfunk- als auch von Festnetznummern und gilt für Rufnummermitnahmen, die ab dem 1. Dezember dieses Jahres beantragt werden. Wurde die Portierung zuvor beantragt, darf noch die festgelegte Maximalgebühr von 6,82 Euro berechnet werden.

Wer übernimmt nun die Kosten für die Mitnahme einer Rufnummer?

Im neuen TKG ist auch geregelt, wer für die Kosten der Portierung aufkommt. Denn diese stellt immer einen gewissen Aufwand und damit auch verbundene Kosten dar. Mit Inkrafttreten des Gesetzes müssen die Kosten hierfür nun zwischen dem alten und dem neuen Anbieter untereinander abgerechnet werden. Hierfür dürfen jedoch keine frei festgelegten Preise bestimmt werden:

„Die Bundesnetzagentur stellt sicher, dass die Preise, die im Zusammenhang mit der Rufnummerportierung und dem Anbieterwechsel zwischen Anbietern berechnet werden, die einmalig entstehenden Kosten nicht überschreiten.“ §59 VII 1.

Die Gebühren für eine Rufnummermitnahme unterliegen einer nachträglichen Regulierung durch die Bundesnetzagentur. §46 ermöglicht der BNetzA eine nachträgliche Missbrauchsprüfung einzuleiten. Für diese Überprüfung hat die Bundesbehörde dann zwei Monate Zeit.

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