Urteil – Erfolgreiche Klage gegen 1&1 wegen irreführender Werbung

Urteil – erfolgreiche Klage gegen 1&1 wegen irreführender Werbung

Dass Unternehmen einen klaren Hinweis geben müssen, dass Servicenummern mit Ortsvorwahl von einer Telefon-Flatrate in das Festnetz ausgenommen sind, wurde nun vom Landgericht Koblenz entschieden (Aktenzeichen: 3HK O 43/20). Geklagte hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband, kurz Vzbv, gegen den Anbieter 1&1. Der Vorwurf: irreführende Flatrate-Werbung.

Wie kam es zu dem Rechtsstreit?

Der Telekommunikationsanbieter 1&1 hat nach Auffassung des Vzbvs irreführend für eine Telefon-Flatrate in das Festnetz geworben. DSL-Tarife des Anbieters wurden mit folgenden Worten beworben: „Unbegrenzt für 0 ct/Min. ins deutsche Festnetz telefonieren“ – bei den Mobilfunktarifen versprach 1&1: „FLAT Telefonie in alle dt. Festnetz- und Mobilfunknetze“. Erst mit einem genauen Blick auf das Kleingedruckte, wurde erkennbar, dass Servicedienste mit denen beispielsweise Telefonkonferenzen durchgeführt werden, von dieser Flatrate ausgenommen sind. Die betroffenen Servicedienste sind über Festnetznummern mit Ortsvorwahl erreichbar. Insgesamt umfasst die Aufzählung der betroffenen kostenpflichtigen Rufnummern ganze 100 Seiten. Während der Arbeit im Home-Office, nahmen zahlreiche Kunden des Telekommunikationsanbieters an Telefonkonferenzen teil, für die sie schließlich 2,9 Cent pro Minute bezahlen sollten. Die meisten der Verbraucher erfuhren erst mit ihrer Rechnung von den kostenpflichtigen Nummern trotz Flatrate. Daraufhin klagte der Vzbv gegen 1&1 wegen irreführender Werbung.

Wie hat das Landgericht seine Entscheidung begründet?

Auch das Landgericht Koblenz stufte das Vorgehen des Telekommunikationsanbieters als irreführende Flatrate-Werbung ein.

„Ein durchschnittlicher Verbraucher versteht die Werbeaussage „FLAT Telefonie in alle deutsche Festnetz- und Mobilfunknetze“ dahingehend, dass er in dem beworbenen Tarif uneingeschränkt in dem deutschen Festnetz und in den deutschen Mobilfunknetzen telefonieren kann, ohne dass hierfür über das pauschale Entgelt hinausgehend Kosten anfallen“, heißt es im Urteil.

Nach Auffassung des Gerichts ist es daher für einen durchschnittlichen Verbraucher nicht ersichtlich, dass kostenpflichtige Ortsrufnummern von der Flatrate ausgenommen sind. Der Verbraucher erkenne eine Festnetznummer an der Ortsvorwahl und gehe daher davon aus, dass diese Nummer von seiner Flatrate erfasst wird. Das LG stufte die Werbung mit der Telefon-Flatrate von 1&1 daher als unwahr ein: „Hiernach liegt eine relevant irreführende Werbung vor, die den Unterlassungsanspruch des Klägers begründet“, so das Landgericht Koblenz. Denn erst durch mehrfaches Klicken und das genaue Lesen des Kleingedruckten, können Verbraucher die Information finden, dass die Servicenummern mit Ortsvorwahl von der Flatrate ausgeschlossen sind.

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