Urteil – Sonderkündigungsrecht durch Wegfall des „Vodafone-Pass“

Urteil – Sonderkündigungsrecht durch Wegfall des „Vodafone-Pass“

Kunden, denen kein unbegrenztes Datenvolumen als Ausgleich für den Wegfall der Streaming-Option „Vodafone-Pass“ angeboten wurde, hätte ein Sonderkündigungsrecht zustehen müssen. Dies hat das Oberlandgericht Düsseldorf in seinem Urteil (Aktenzeichen: I-20 U 72/23) entschieden und ist damit der Auffassung von Verbraucherschützern gefolgt.

Wie kam es zu dem Rechtsstreit?

Gegen den Mobilfunkanbieter hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen geklagt, da Vodafone seine Kunden nicht auf ihr Kündigungsrecht hingewiesen hatte. Aufgrund des Verbots des Vodafone-Passes durch die Bundesnetzagentur stellte der Anbieter seine sogenannte Zero-Rating-Option zum 31. März dieses Jahres ein. An diesem Tag lief die Frist ab, bis zu welcher der Dienst auch bei bestehenden Verträgen einzustellen war. Der „Vodafone Pass“ wurde genau wie „StreamOn“ der Deutschen Telekom wegen des Verstoßes gegen die Netzneutralität verboten. Während einigen Vodafone-Kunden anstelle der Zero-Rating-Option während der verbleibenden Vertragslaufzeit Extra-Datenvolumen angeboten bekamen, erhielten andere Kunden hingegen keinerlei Ausgleich für den Wegfall der Streaming-Option. Auch auf die Möglichkeit, den Vertrag zu kündigen, wies das Unternehmen nicht hin. Nachdem die Klage in erster Instanz vom Landgericht Düsseldorf zurückgewiesen (Aktenzeichen: 12 O 57/23) wurde, hatten die Verbraucherschützer vor dem Oberlandgericht Erfolg. Dieses machte klar: Vodafone wäre dazu verpflichtet gewesen, seine Kunden, denen kein unbegrenztes Datenvolumen angeboten wurde, über ein Sonderkündigungsrecht zu informieren. Das Urteil bis jetzt nicht rechtskräftig.

Wie hat das OLG seine Entscheidung begründet?

Das Gericht stellte eine einseitige Vertragsänderung fest, die für die Kunden nachteilig war. Aus wäre der Mobilfunkanbieter dazu verpflichtet gewesen, die Betroffenen auf ein Sonderkündigungsrecht hinzuweisen. Eine Ausnahme eines solchen Kündigungsrechts liegt nur dann vor, wenn eine Vertragsänderung ein Vorteil für den Kunden ist oder unmittelbar aufgrund von nationalem Recht oder EU-Recht erfolgt. Im vorliegenden Fall sei die Streichung der Streaming-Option zwar wegen eines gesetzlichen Verstoßes gestrichen worden, allerdings standen Vodafone durch das Unionsrecht mehrere Optionen einer Anpassung zur Verfügung. Nach dem Wegfall des „Vodafone-Passes“ aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs, räumte der Anbieter nicht allen Betroffenen die Möglichkeit auf unbegrenztes Datenvolumen ein. Ebendarum liegt nach Auffassung des Oberlandgerichts keine Ausnahme des Sonderkündigungsrechts vor.

„Es ist nur folgenrichtig, dass Betroffene in diesem Fall ein Kündigungsrecht haben. Wenn gerichtlich festgestellt wird, dass die Leistung eines Anbieters gegen das Gesetz verstößt und der Anbieter diese einseitig streicht, dürfen Verbraucher:innen nicht ohne Weiteres an den Vertrag gebunden sein“, fasst Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW, zusammen.

Mit seiner Entscheidung macht das Gericht deutlich, dass allen Kunden, die von der Streichung der Streaming-Option, ein Kündigungsrecht des Vertrags zugestanden hätte, wenn ihnen kein unbegrenztes Datenvolumen angeboten wurde. Denn es handle sich um eine einseitige und nachteilige Änderung des Vertrags. Gemäß § 57 Abs. 1 TKG ergibt sich hieraus die Sonderkündigungsmöglichkeit. Auf den Ausnahmetatbestand könne sich das Mobilfunkunternehmen nicht berufen.

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