Urteil – Schadensersatz bei falscher Angabe in Online-Auktion

Urteil - Schadensersatz bei falscher Angabe in Online-Auktion

In Internet-Auktionshäusern wie eBay muss sich der potenzielle Käufer auf die Aussage verlassen, die der Verkäufer über den angebotenen Artikel macht. Nur selten ist es möglich, den Artikel vor dem Kauf in Augenschein zu nehmen. Wenn aber die Artikelbeschreibung nicht der Wahrheit entsprach, ob nun gewollt oder unbeabsichtigt, ist das ein Grund für Streit. Nicht selten treffen sich zwei, die sich auf einer Auktionsplattform im Internet trafen, in solchen Fällen vor Gericht wieder.

Ein Verkäufer hatte in einer Online-Versteigerung ein Teeservice zum Verkauf angeboten. Das Angebot war mit einem Startpreis von 5,- € unter dem Titel `Echt Silbernes Teeservice´ in der entsprechenden Rubrik eingestellt worden. Beschrieben wurde der Artikel unter anderem mit den Worten `Echt Silbernes Teeservice!! Neu!! TOP QUALITÄT´. Der Käufer erhielt den Zuschlag mit einem Endpreis in Höhe von 30,50 €. Doch nach der Lieferung stellte der Käufer fest, dass das Teeservice nicht aus Silber bestand.

Daraufhin verlangte der Käufer, ein der Beschreibung entsprechendes Teeservice geliefert zu bekommen oder ersatzweise Schadensersatz. Der Verkäufer bot dem Käufer jedoch lediglich an, den Artikel gegen Rückzahlung des Kaufpreises und Zahlung der entstandenen Versandkosten zurück zu nehmen. Er als Laie sei der Meinung gewesen, dass das Teeservice aus echtem Silber bestünde und deshalb sei seine Beschreibung lediglich fahrlässig falsch gewesen.

In einem Berufungsverfahren beschäftigte sich das Landgericht Frankfurt a.M. mit dem Vorgang. Das Gericht entschied, dass der Käufer nicht nur den Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrags, sondern auch einen Schadensersatzanspruch hat. Er habe in der Annahme auf den Artikel geboten, dass es sich dabei um ein Teeservice aus Silber handele, denn als solches habe es der Verkäufer beschrieben. Dass die Angaben richtig und vollständig zu sein haben, habe der Verkäufer zuvor mit den AGB des Online-Auktionshauses bestätigt. Aus diesem Grund stehe dem Käufer der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Marktwert der Sache zum Zeitpunkt der Ersteigerung. Der Käufer konnte eine Schadensersatzforderung in diesem Fall von 450,- € geltend machen.

Landgericht Frankfurt a.M., Aktz. 2-16 S 3/06 vom 31.01.2007

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