Urteil des BGH – Lehrerbewertung im Internet zulässig

Urteil BGH

Während Schüler ihre Meinungen über Lehrer bis vor einigen Jahren noch auf dem Pausenhof ausgetauscht haben, bietet das Internet nun diverse Plattformen, auf denen sie das ganz öffentlich, aber völlig anonym tun können. Das Portal spickmich.de ist ein solches, dort können Schüler ihren Lehrern Noten geben. Eine Lehrerin aus Nordrhein-Westfalen wollte es nicht hinnehmen, von ihren Schülern auf diese Art Noten zu bekommen. Sie fühlte sich öffentlich an den Pranger gestellt. Als sie vor Gericht gegen die Betreiber der Website klagte und eine Löschung bzw. die Unterlassung verlangte, urteilte die erste Instanz, das Landgericht Köln, folgendermaßen. Die Benotung der Lehrerin sei von dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Lehrerin gäbe es nicht, solange die Grenze zur Schmähkritik nicht überschritten werde. (telespiegel-News vom 12.07.2007) Damit gab sich die Lehrerin nicht zufrieden. Sie ging in Berufung.

Auch in den folgenden Instanzen blieb sie erfolglos. Die Lehrerin ging immer wieder in Revision. Letztlich musste der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entscheiden. Er folgte den vorangegangenen Urteilen und erklärte, die Bewertungen ihrer Leistungen als Lehrerin mit Nennung ihres Namens durch Schüler auf der Internetseite spickmich.de seien zulässig. Diese Bewertungen stellen Meinungsäußerungen dar, die die berufliche Tätigkeit der Klägerin betreffen, bei der der Einzelne grundsätzlich nicht den gleichen Schutz wie in der Privatsphäre genießt, führte der BGH aus. Die Lehrerin habe keine konkreten beruflichen Beeinträchtigungen geltend machen können. Das Recht auf freie Meinungsäußerung überwiege in diesem Fall dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Bundesgerichtshof, Aktz. VI ZR 196/08 vom 23. Juni 2009

Update vom 24.09.2010

Streit um Lehrerbewertung bei Spickmich.de – Verfassungsbeschwerde abgewiesen

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