Gema – Internetradios müssen in Deutschland immer zahlen

Falle

Wer Musik öffentlich wiedergibt, muss in Deutschland GEMA-Gebühren zahlen. Ziel dieser Regelung ist es, die Urheber der musikalischen Werke für Ihre Schöpfung zu honorieren. Neben einer Förderung der Musik insgesamt geht es vor allem darin, die Leistungsschutzrechte der Urheber zu wahren und Ihnen die wohl verdienten Tantiemen zukommen zu lassen. Kurz: Sie sollen dann verdienen, wenn Ihre Werke irgendwo aufgeführt oder wiedergegeben werden. Die Pflicht zur Zahlung der Gema-Gebühren gilt auch für Internetradios – und zwar auch dann, wenn die lizenzgebende Station im Ausland bei einer anderen Verwertungsgesellschaft für Leistungsschutzrechte bereits Gebühren gezahlt hat.

Webradios senden über ausländische Portale Audiostreams in Deutschland

Was sich zunächst völlig normal und harmlos anhört, entpuppt sich für Anbieter von Audiostreams oder Webradios also schnell als Bumerang. Diese nutzen große Portale aus dem Ausland SoniXCast oder Radionomy, um einen eigenes kleines Radioprogramm zu schaffen. Die Ausstrahlung läuft live im Internet. Die großen Online-Radioportale bieten dazu einen Service gegen eine geringe Gebühr an, mit der die Nutzer nicht nur einen eigenen Sender konfigurieren können, sondern angeblich auch alle Gebühren für Urheberrechte bzw. Leistungsschutzrechte abgegolten sind. Denn diese Portale haben Lizenzvereinbarung mit einer Leistungsschutzgesellschaft in ihrem jeweiligen Heimatland geschlossen.

Urteile bestätigen Gema-Pflicht

Wer in Deutschland lebt und ein solches Webradio anbietet, sendet jedoch sein Online-Radio natürlich auch hierzulande. Die Gema sieht daher die Pflicht, dafür Gebühren zu zahlen – zusätzlich zu der, die das Portal im Heimatland zahlt. Vor Gericht erhielt die Gema Recht. Sowohl das Oberlandesgericht München (Az.: 29 U 4432/14 und 29 W 2271/14) sowie das Landgericht Köln (Az.: 14 O 334/14) und das Landgericht München (Az.: 7 O 10077/14) bestätigten die Gema-Pflicht für deutsche Online-Radio-Angebote. Kurz zusammengefasst heben die Urteile die Pflicht zur Gema-Lizenzierung in Form von Gebührenzahlung hervor, wenn die Angebote von Deutschland aus betrieben werden. Da der verantwortliche Nutzer in Deutschland lebt, trifft die Gema-Pflicht unabhängig von Lizenzvereinbarungen der übergeordneten Portalbetreiber entsprechend voll zu. Das gilt sogar dann, wenn der Portalbetreiber im Impressum des Streamingangebots als Betreiber hinterlegt ist.

Online-Radios sind kein kostenloses Unterhaltungshobby

Obwohl die Online-Radioportale weiter mit voller Übernahme der Lizenzgebühren locken, trifft dies nach Rechtslage nicht zu. In Deutschland lebende Radio-Streaming-Anbieter müssen sich darüber im Klaren sein, dass sie zusätzlich zur geringen Gebühr für die Bereitstellung der Infrastruktur an die Portalbetreiber auch eine Lizenzierung mit der Gema vereinbaren müssen. Ein von Deutschland aus betriebener Web-Radio-Kanal ist damit kein kostengünstiges Hobby. Die Betreiber müssen sich vielmehr rechtlich absichern und die eingeräumten Rechte prüfen sowie Lizenzgebühren entrichten.

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