Urteil – Keine Zahlungsverpflichtung bei durch Dritte umgangener 0190-Sperre

Urteil - Keine Zahlungsverpflichtung bei durch Dritte umgangener 0190-Sperre

Eine Rufnummernsperre verhindert, dass die gesperrten Rufnummern von dem betreffenden Telefonanschluss angerufen werden können. Sie wird auf Kundenwunsch von der Telefongesellschaft eingerichtet und schützt zum Beispiel auch vor Verbindungen mit 0190- und 0900-Rufnummern, über die sich auch Dialer einwählen. Doch wer zahlt die Verbindungskosten, wenn Unbefugte die Rufnummernsperre an dem eigenen Anschluss umgehen?

Das Oberlandesgericht Frankfurt (Aktenzeichen: 1 U 235/03, Vorinstanz Landgericht Frankfurt) wies eine Klage gegen ein Unternehmen zurück, von dem über 5000,– € für Verbindungen zu 0190-Rufnummern verlangt wurden. Die Firma verfügte über eine Sperrvorrichtung und hatte diese auch regelmäßig überprüfen lassen, doch Unbefugte hatten die Sperre umgangen.

Ein Anschlussinhaber hafte zwar für Kosten, die durch die unbefugte Nutzung Dritter entstehen, doch das sei nicht der Fall, wenn der Inhaber nachweisen könne, dass er die Verbindung nicht zu verantworten habe, urteilten die Richter. Das gilt auch, wenn ein Mitarbeiter die Sperranlage in seinem Betrieb manipuliert. Das Unternehmen hatte die Funktion der Sperrvorrichtung regelmäßig überprüfen lassen und deshalb keinen Anlass zu weiteren Schutzmaßnahmen gehabt. Der Frankfurter Telefonkunde musste die ihm in Rechnung gestellten 0190-Verbindungen nicht bezahlen. Das Urteil wurde am 23. April veröffentlicht, das Oberlandesgericht ließ dagegen keine Revision zu.

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