Urteil des BGH – Kein markenrechtlicher Schutz durch bloße Domainregistrierung

Urteil des BGH

Insbesondere zu Beginn des Internet-Booms sicherten sich Personen und Unternehmen attraktive Domains (Internetadressen). Das geschieht in Deutschland durch eine Registrierung bei der zentralen Registrierungsstelle DENIC. Viele der Domains wurden nicht registriert, um sie mit Inhalten zu füllen, sondern um dafür zu sorgen, dass niemand anderes die Domain erhält oder um sie später an andere Interessenten zu veräußern, also um Domainhandel zu betreiben. Dass der Inhaber einer Domain aber nicht in jedem Fall einen Anspruch auf Titelschutz (urheberrechtliche Schutz von Namen) hat, selbst wenn die Domain schon länger in seinem Besitz ist, entschied der Bundesgerichtshof.

Geklagt hatte ein Internet-Provider, der über Funktechnik einen Breitband-Internetzugang in Bereichen anbietet, die nicht mit DSL versorgt sind. Er verlangte von einem anderen Internetprovider die Unterlassung bezüglich zweier Domains, die den auf den Kläger registrierten Markennamen enthalten. Das klagende Unternehmen sah sein Markenrecht verletzt. Bislang war auf den bereits mehrere Jahre zuvor registrierten Domains ein Shopping-Portal zu finden. Er habe die älteren Rechte auf die Domainnamen entgegnete das beklagte Provider, durch die Nutzung der Domains sei ein markenrechtlicher Titelschutz entstanden.

Dieser Auffassung folgten die Richter nicht. Als das klagende Unternehmen seine Marke registriert habe, sei auf den Webpräsenzen des beklagten Unternehmens lediglich der Hinweis zu finden gewesen, dass die Seite im Aufbau sei. Damit ein Titelschutz entstehe, müsse die Domain aber inhaltlich genutzt werden. Das sei hier nicht der Fall gewesen und deshalb könne sich das beklagte Unternehmen nicht auf ältere Rechte berufen. Um einen Titelschutz zu erhalten, müsse die Webseite zumindest überwiegend mit Inhalten gefüllt worden sei. Eine bloße Ankündigung, dass eine Webpräsenz entstehe genüge dafür nicht, führten die Richter aus.

Bundesgerichtshof (BGH), Aktz. I ZR 231/06 vom 14.05.2009

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