Urteil – Probeabo darf nicht als Gratisleistung deklariert werden

Urteil

Bei Vertragsabschluss in dem Internet werden den zukünftigen Kunden häufig zusätzliche Leistungen angeboten. Im Bestellprozess eines DSL-Komplettpakets können beispielsweise Hardware ausgesucht, zusätzliche Rufnummern gebucht und Tarifoptionen ausgewählt werden. Bei dem Anbieter 1&1 erhalten Kunden auf Wunsch auch ein sogenanntes Sicherheitspaket, bestehend aus einer Antiviren-Software-Lösung, dazu. Während des Bestellprozesses ist dieses Sicherheitspaket bereits angewählt und in dem virtuellen Warenkorb enthalten. Möchte der Kunde es nicht nutzen, muss er es explizit abwählen und so aus dem Warenkorb entfernen. Mancher Kunde hält das aber vielleicht nicht für nötig, schließlich ist das Sicherheitspaket gratis. Aber das ist es nur innerhalb der ersten sechs Monate. Danach kostet es monatlich 4,99 €.

Der Vertrag kann zunächst monatlich gekündigt werden. Geschieht dies jedoch nicht innerhalb der ersten sechs Monate, in denen das Sicherheitspaket ohnehin kostenfrei ist, verlängert er sich automatisch bis zum Ende der Mindestvertragslaufzeit des 1&1 DSL-Vertrags.

Die Verbraucherzentralen (vzbv) bemängelten, es gehe lediglich aus einem kleinen Hinweis hervor, dass es sich bei dem Angebot um ein Abonnement handele. Der Anbieter gewähre in diesem Fall keine Vergünstigung, sondern biete eine Art Probeabo an. Dieser Auffassung folgte das Landgericht Koblenz und bewertete das Angebot als irreführend. Wenn die Kosten so dargestellt werden könnten, dass eine unbedachte Bestellung ausgeschlossen sei, und das sei recht einfach, dann solle der Anbieter das auch tun, erklärten die Richter in der mündlichen Verhandlung.

Landgericht Koblenz, Aktz. 1 HK O 85/09 vom 18.05.2010
Urteil zum Zeitpunkt der redaktionellen Bearbeitung noch nicht rechtskräftig

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