
Eigentlich schützt das Fernmeldegeheimnis davor, dass Dritte unerlaubt Einsicht in E-Mails erhalten. In diesem Fall hielt das Gericht es jedoch für richtig und nötig, dass ein Arbeitgeber sich Zugriff auf den E-Mail-Account seines Arbeitnehmers verschaffte und dessen E-Mails einsah. Der Arbeitnehmer hatte sich für einen längeren Zeitraum krankheitsbedingt abgemeldet. Jedoch hatte er keine automatische Benachrichtigung eingerichtet, die bei eingehenden E-Mails auf die Abwesenheit hinwies, und hatte auch keinen Stellvertreter ernannt, der die anfallenden Arbeiten übernehmen sollte.
Es waren mehrere Kundenanfragen eingegangen und der Arbeitgeber hielt es für nötig, diese zu bearbeiten. Deshalb versuchte er nachweislich mehrfach, mit seinem Arbeitnehmer Kontakt aufzunehmen. Nachdem dies erfolglos blieb, kontaktierte der Arbeitgeber den Betriebsrat und eine Sozialbetreuerin, bevor schließlich die IT-Abteilung einen Zugriff auf den E-Mail-Account des erkrankten Arbeitnehmers verschaffte. Alle privaten und dienstlichen E-Mails in dem Postfach wurden gesichert. Nur die dienstlichen E-Mails wurden ausgedruckt und zur Bearbeitung weitergeleitet. Das, so meinte der erkrankte Arbeitnehmer, sei unzulässig.
Das Gericht sah jedoch keinen Unterlassungsanspruch des Arbeitnehmers und wies seine Klage zurück. Nachweislich habe der Arbeitgeber versucht, die privaten Interessen seines Arbeitnehmers zu schützen. Er habe eigentlich nicht ohne die Zustimmung des Mitarbeiters auf dessen E-Mail-Account zugreifen wollen. Jedoch sei es nachvollziehbar, dass der Unternehmer die dienstlichen E-Mails öffnen und bearbeiten musste. Weil die privaten E-Mails nicht eingesehen worden waren, sei es auch nicht rechtswidrig, dass sie in diesem Zusammenhang gesichert wurden.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Aktenzeichen: 4 Sa 2132/10 vom 16.02.2011, Vorinstanz: Arbeitsgericht Berlin, 17. August 2010, Aktenzeichen: 36 Ca 235/10.
Update 29.04.2016
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