Urteil – Widerrufsrecht bei Vertragsänderung

Urteil zu Widerrufsrecht bei Kundenrückgewinnung

Es ist nicht ungewöhnlich, dass Kunden bereits wenige Tage nach ihrer Kündigung eines Telefon-, DSL– oder Mobilfunkvertrags einen Anruf von dem Unternehmen erhalten. Der Anrufer ist meist Teil eines Rückgewinnungsteams, dessen Aufgabe es ist, wechselnde Kunden aufzuhalten. Manchmal wird dem Noch-Kunden ein Produkt zu Sonderkonditionen angeboten, um ihn weiterhin an das Unternehmen zu binden. Manchmal wird er aber auch schlicht bequatscht. Letztlich hat der Kunde nach dem Telefonat vielleicht nicht nur seine Kündigung widerrufen, sondern ist auch noch in einen teureren Tarif gewechselt. So geschah es einer Kundin eines Telekommunikationsunternehmens aus Montabaur. Sie hatte ihr DSL-Paket fristgerecht gekündigt. Daraufhin erhielt sie einen Anruf. Ein Mitarbeiter des Unternehmens bot ihr einen höherwertigeren Vertrag mit anderem Preis und erneut 24-monatiger Mindestvertragslaufzeit an. Nach dem Telefonat bereute die Kundin, dem Angebot zugestimmt zu haben. Sie schrieb dem Unternehmen per Email, dass sie den neuen Vertrag doch nicht wolle.

Der Telekommunikationsanbieter antwortete, dass ein Widerrufsrecht nur bei Neuanschlüssen bestehe. Es handele sich aber in ihrem Fall lediglich um eine Inhaltsänderung im Rahmen eines bestehenden Vertrages. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) klagte daraufhin gegen den Telekommunikationsanbieter. In zweiter Instanz war die Klage erfolgreich. Der Verbraucher sei bei Änderungen von wesentlichen Vertragsinhalten ebenso schutzwürdig wie bei dem Erstvertrag, zumindest wenn der Änderung durch eine eventuell übereilte Entscheidung am Telefon zustande kam. Das Gericht ließ keine Revision zu.

Oberlandesgericht Koblenz, Aktz. 9 U 1166/11 vom 28.03.2012

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