Urteil – Rufnummernrückübertragung durch einstweilige Verfügung

Urteil - Rufnummernrückübertragung durch einstweilige Verfügung

Eine Telefonnummer kann per einstweiliger Verfügung rückübertragen werden. Zu diesem Urteil (Az.: 2-28 O 281/15) kamen die Richter am Landgericht Frankfurt am 17.11.2015. Eine solche Rückübertragung sei keine Vorwegnahme der Hauptsache (Verhandlung). Vielmehr liegt es im berechtigten wirtschaftlichen Interesse des Anschlussinhabers, seine Rufnummer wiederzubekommen.

Der Fall: kuriose Enteignung der Rufnummer

Das Gericht hatte über einen eher kurios anmutenden Fall zu entscheiden. Eine Vodafone-Kundin nutzte seit Jahren ihre Telefonnummer. Der Anbieter entzog ihr diese Nummer aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen und wies diese einem anderen Anschluss zu. Das bemerkte die Kundin und nahm im Verlauf des Vorgangs Kontakt zum neuen Anschlussinhaber der Nummer auf. Dieser stimmte einer Rückübertragung zu, was Vodafone aber ablehnte.

Die Kundin leitete eine einstweilige Verfügung zur Rückübertragung ihrer Nummer ein. Erst dann lenkte Vodafone ein und schaltete die Nummer wieder auf den bisherigen Anschluss. In der Folge hatte das Gericht nun zu entscheiden, ob eine einstweilige Verfügung berechtigt gewesen wäre und wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Dazu entschieden die Richter, dass die Kosten vom Mobilfunkunternehmen zu tragen sind.

Die Begründung: wirtschaftliche Nachteile später nicht nachweisbar

Das Landgericht begründete in seinem Urteil, dass eine einstweilige Verfügung geboten war, da die Klägerin wirtschaftliche Nachteile abwenden musste. Auch sei es ihr faktisch unmöglich, in einem späteren Schadensersatzverfahren erlittene Verluste tatsächlich zu beweisen. Da mit der Einwilligung des neuen Rufnummerninhabers zudem keine technischen Hindernisse für die Rückübertragung bestand, verurteilten die Richter Vodafone zur Zahlung der Verfahrenskosten.

Der Fall zeigt, dass Rufnummern nicht nur ungewünscht einem anderen Teilnehmer zugeteilt werden können, sondern dass eine Rückübertragung möglich ist. Warum Vodafone die Nummer der Klägerin überhaupt entzogen hatte und sich weigerte, diese wieder zu rückübertragen, bleibt unklar. Sicher ist jedoch, dass eine einstweilige Verfügung im konkreten Fall berechtigt sein kann. Andere Gerichtsurteile zeigen ähnliche Gerichtsentscheidungen.

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Rufnummernportierung – bei Anbieterwechsel
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