Urteil – Google muss 1-Sterne-Bewertung löschen

Urteil - Google muss 1-Sterne-Bewertung löschen

Das Landgericht Lübeck hat am 13. Juni 2018 ein Urteil (Az.: 9 O 59/17) gefällt, das Google zum Löschen einer 1-Sterne-Bewertung zwingt. Die Richter folgen dabei einem ähnlichen Urteil (Az.: 324 O 63/17) des Landgerichts Hamburg vom Januar dieses Jahres, widersprechen aber dem in einem anderen Fall gegenteilig urteilenden Landgericht Augsburg (Az.: 022 O 560/17) aus dem vergangenen Jahr.

Der Fall: Unbekannter gibt Arzt eine schlechte Bewertung auf Google Maps

Im vorliegenden Fall geht es um eine Bewertung eines Arztes auf Google Maps. Dieser erhielt einen Stern von maximal fünf möglichen, ohne dass die bewertende Person einen ergänzenden Kommentar hinterlassen hatte. Als Namen gab der Bewertende den gleichen Namen an, den der Arzt hat. Dieser wehrte sich gegen die negative Bewertung, zumal er keinen Patienten betreut, der namensgleich mit ihm ist. Er forderte Google zur Löschung auf. Das Unternehmen weigerte sich mit Verweis auf den Inhalt, der von einem Nutzer generiert worden sei, sowie auf die freie Meinungsäußerung. Es kam zur Klage.

Das Urteil: Google muss negative Sternebewertung löschen

Die Richter schlossen sich der Klage an und verurteilten Google zum Löschen der Bewertung. Bei Zuwiderhandlung der Anordnung droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder Ersatzhaft.

Die Begründung der Richter ist vielschichtig. Zum einen sei zwar kein „Zueigenmachen“ zu erkennen. Allerdings hafte Google als Betreiber von Google Maps für rechtswidrige Einträge. Grundlage sei die sogenannte Störerhaftung, nach der zu handeln ist, sobald der Betroffene von einem entsprechenden Sachverhalt Kenntnis erlangt. Dem kam Google bisher trotz deutlicher Aufforderung nicht nach. Daher sei auch Wiederholungsgefahr gegeben.

In der Sache sieht das Gericht den Kläger im Recht. Es handele sich um einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Die Bewertung stelle eine unzulässige Meinungsäußerung dar. Dazu führte das Gericht drei Varianten auf:

  • Es handelt sich um eine namensgleiche Person, die den Arzt schlecht bewertet.
  • Es handelt sich um einen Patienten, der anonym die Leistung des Arztes negativ bewerten möchte.
  • Es handelt sich um eine „Fake-Bewertung“, die dem Arzt schaden soll.

Alle drei Varianten könnten für das Ansehen des Arztes und seiner Dienstleistungen negativ wirken, zumal die Bewertung auch in die ebenfalls an vielen Stellen sichtbare Durchschnittswertung einfließe. Da es zudem nachweisbar keinen Patienten mit dem genutzten Namen gibt, könnten sich Google oder die bewertende Person nicht auf die freie Meinungsäußerung berufen. Erschwerend komme laut Richter hinzu, dass Google nicht bereit war, Erkundigungen bei der bewertenden Person einzuholen, obwohl das Unternehmen eine entsprechende E-Mail-Adresse kennt. Diese ist für das Anmelden bei Google vor einer Bewertung erforderlich.

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