Urteil Urheberrecht – Nutzung von Werken, die als kostenlos gekennzeichnet sind

Urteil Urheberrecht - Nutzung von Werken, die als kostenlos gekennzeichnet sind

Die Verwendung von fremdem Bildmaterial oder anderen Werken obliegt dem Urheberrecht. Im folgenden Fall hatte ein Nutzer im Internet nach einer bestimmten Art von Werken mit dem Schlagwort „kostenlos“ gesucht. Er ging davon aus, dass er die angezeigten Suchtreffer frei verwenden kann und hat dies auch getan. Allerdings hat er damit gegen das Urheberrecht verstoßen. Das Landgericht Frankfurt am Main entschied im Berufungsverfahren mit Beschluss vom 03.09.2018 (Az.: 2-03 S 10/18), dass ein Internet-Suchergebnis auf Basis des Schlagwortes „kostenlos“ nicht gleichbedeutend mit urheberrechtsfrei oder gemeinfrei ist. Der Beklagte hätte im Vorfeld eingehend prüfen müssen, wie sich die Urheberrechte und Verwendungslizenzen für das entsprechende Werk gestalten.

Der Fall: Beklagter nutzt urheberrechtlich geschützte Cartoons ohne jegliche Prüfung

Der Beklagte suchte im Internet und unter Angabe des Schlagwortes „kostenlos“ nach Cartoon-Zeichnungen. Er wurde fündig und übernahm die Zeichnungen zu seiner weiteren Verwendung, allerdings ohne sich zuvor über die Urheberrechte zu informieren. Wie er selbst mitteilte, habe er davon ausgehen dürfen, dass das Suchergebnis, aufgrund des Schlagwortes „kostenlos“,  eine freie Verwendung erlaube. Da die Cartoons urheberrechtlich geschützt und nicht gemeinfrei waren, hat er fremde Bildwerke unerlaubt genutzt, was den Rechteinhaber zu einer Schadensersatzklage berechtigte. Die Berufung wollte hingegen, dass der Beklagte so zu stellen sei, als wenn er die Zeichnungen auf einen Freeware-Portal abgerufen habe. Das Landgericht gab dieser Auffassung nicht statt, da die Sorgfaltspflicht im Hinblick auf das Urheberrecht verletzt worden sei.

Der Beschluss: Allein ein Suchergebnis auf Basis des Schlagwortes kostenlos rechtfertigt nicht das Unterlassen der Prüfung auf Urheberrechte.

Das Landgericht vertrat die Auffassung, dass es nicht ausreicht, sich darauf zu verlassen, dass eine Zeichnung oder ein anderes Werk in einer Suchmaschine als kostenlos angezeigt wird und somit zur allgemeinen freien Verwendung genutzt werden kann. Hier greift der Sorgfaltsmaßstab des § 97 UrhG: „Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetzt geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung, in Anspruch genommen werden. Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.“

Das Gericht sah das Handeln des Beklagten als fahrlässig an, er hätte auf der konkreten Seite noch einmal genauestens prüfen müssen, wie es um das Urheberrecht bestellt ist und ob ggf. Lizenzvereinbarungen einzuhalten sind. Die Verwendung ohne die Prüfung der konkreten Sach- und Rechtslage allein auf Basis eines Suchmaschinentreffers, der das Werk unter kostenlosen Zeichnungen auflistet, kommt damit einer fahrlässigen Urheberrechtsverletzung gleich.

Beim Urheberrecht ganz genau hinschauen!

Der Begriff „Freeware“ ist für zahlreiche Internet-Nutzer ein Synonym für kostenlose, frei verwendbare Werke, z.B. Fotos, Grafiken, Zeichnungen, Videos. Allerdings ist „Freeware“ kein rechtsgültiger, näher definierter Begriff. Wer auf Freeware-Portalen unterwegs ist, muss sich generell über die Nutzungsbedingungen informieren und sich an diese halten. Oftmals werden Werke auf solchen Freeware-Portalen unter einer Creative Commons Lizenz angeboten. Je nach Lizenz ist die explizite Nutzung der Bilder (privat oder kommerziell) festgelegt. Die Namensnennung des Urhebers gehört ebenfalls zu den Auflagen, die zu beachten sind.

Davon abzugrenzen sind gemeinfreie Werke. Das sind Werke ohne Urheberrechtschutz, die frei und ohne Bedingungen verwendet werden können. Als gemeinfrei gilt ein Werk in Deutschland, wenn der Urheberrechtsschutz abgelaufen ist (70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, § 64 UrhG) oder, wenn es sich um amtliche Werke (§ 5 UrhG), z.B. Gesetze, handelt.

Der aus dem Amerikanischen stammende Begriff Public Domain wird gerne mit der deutschen Gemeinfreiheit im Sinne des Urheberrechts gleichgesetzt. Es ist jedoch aufzupassen, da sich gerade Freeware-Portale auf die Public Domain berufen. Hier verzichten die Urheber meist auf ihre Rechte, was in Deutschland rein rechtlich so nicht möglich ist. Das Urheberrecht verleibt beim Urheber bis 70 Jahre nach dessen Tod, vorher kann er einzelne Nutzungsrechte durch Lizenzen abtreten. Im Zweifel sollte daher immer ganz genau geprüft werden.

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