Urteil Urheberrecht – Nutzung von Werken, die als kostenlos gekennzeichnet sind

Urteil Urheberrecht - Nutzung von Werken, die als kostenlos gekennzeichnet sind

Die Verwendung von fremdem Bildmaterial oder anderen Werken obliegt dem Urheberrecht. Im folgenden Fall hatte ein Nutzer im Internet nach einer bestimmten Art von Werken mit dem Schlagwort „kostenlos“ gesucht. Er ging davon aus, dass er die angezeigten Suchtreffer frei verwenden kann und hat dies auch getan. Allerdings hat er damit gegen das Urheberrecht verstoßen. Das Landgericht Frankfurt am Main entschied im Berufungsverfahren mit Beschluss vom 03.09.2018 (Az.: 2-03 S 10/18), dass ein Internet-Suchergebnis auf Basis des Schlagwortes „kostenlos“ nicht gleichbedeutend mit urheberrechtsfrei oder gemeinfrei ist. Der Beklagte hätte im Vorfeld eingehend prüfen müssen, wie sich die Urheberrechte und Verwendungslizenzen für das entsprechende Werk gestalten.

Der Fall: Beklagter nutzt urheberrechtlich geschützte Cartoons ohne jegliche Prüfung

Der Beklagte suchte im Internet und unter Angabe des Schlagwortes „kostenlos“ nach Cartoon-Zeichnungen. Er wurde fündig und übernahm die Zeichnungen zu seiner weiteren Verwendung, allerdings ohne sich zuvor über die Urheberrechte zu informieren. Wie er selbst mitteilte, habe er davon ausgehen dürfen, dass das Suchergebnis, aufgrund des Schlagwortes „kostenlos“,  eine freie Verwendung erlaube. Da die Cartoons urheberrechtlich geschützt und nicht gemeinfrei waren, hat er fremde Bildwerke unerlaubt genutzt, was den Rechteinhaber zu einer Schadensersatzklage berechtigte. Die Berufung wollte hingegen, dass der Beklagte so zu stellen sei, als wenn er die Zeichnungen auf einen Freeware-Portal abgerufen habe. Das Landgericht gab dieser Auffassung nicht statt, da die Sorgfaltspflicht im Hinblick auf das Urheberrecht verletzt worden sei.

Der Beschluss: Allein ein Suchergebnis auf Basis des Schlagwortes kostenlos rechtfertigt nicht das Unterlassen der Prüfung auf Urheberrechte.

Das Landgericht vertrat die Auffassung, dass es nicht ausreicht, sich darauf zu verlassen, dass eine Zeichnung oder ein anderes Werk in einer Suchmaschine als kostenlos angezeigt wird und somit zur allgemeinen freien Verwendung genutzt werden kann. Hier greift der Sorgfaltsmaßstab des § 97 UrhG: „Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetzt geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung, in Anspruch genommen werden. Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.“

Das Gericht sah das Handeln des Beklagten als fahrlässig an, er hätte auf der konkreten Seite noch einmal genauestens prüfen müssen, wie es um das Urheberrecht bestellt ist und ob ggf. Lizenzvereinbarungen einzuhalten sind. Die Verwendung ohne die Prüfung der konkreten Sach- und Rechtslage allein auf Basis eines Suchmaschinentreffers, der das Werk unter kostenlosen Zeichnungen auflistet, kommt damit einer fahrlässigen Urheberrechtsverletzung gleich.

Beim Urheberrecht ganz genau hinschauen!

Der Begriff „Freeware“ ist für zahlreiche Internet-Nutzer ein Synonym für kostenlose, frei verwendbare Werke, z.B. Fotos, Grafiken, Zeichnungen, Videos. Allerdings ist „Freeware“ kein rechtsgültiger, näher definierter Begriff. Wer auf Freeware-Portalen unterwegs ist, muss sich generell über die Nutzungsbedingungen informieren und sich an diese halten. Oftmals werden Werke auf solchen Freeware-Portalen unter einer Creative Commons Lizenz angeboten. Je nach Lizenz ist die explizite Nutzung der Bilder (privat oder kommerziell) festgelegt. Die Namensnennung des Urhebers gehört ebenfalls zu den Auflagen, die zu beachten sind.

Davon abzugrenzen sind gemeinfreie Werke. Das sind Werke ohne Urheberrechtschutz, die frei und ohne Bedingungen verwendet werden können. Als gemeinfrei gilt ein Werk in Deutschland, wenn der Urheberrechtsschutz abgelaufen ist (70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, § 64 UrhG) oder, wenn es sich um amtliche Werke (§ 5 UrhG), z.B. Gesetze, handelt.

Der aus dem Amerikanischen stammende Begriff Public Domain wird gerne mit der deutschen Gemeinfreiheit im Sinne des Urheberrechts gleichgesetzt. Es ist jedoch aufzupassen, da sich gerade Freeware-Portale auf die Public Domain berufen. Hier verzichten die Urheber meist auf ihre Rechte, was in Deutschland rein rechtlich so nicht möglich ist. Das Urheberrecht verleibt beim Urheber bis 70 Jahre nach dessen Tod, vorher kann er einzelne Nutzungsrechte durch Lizenzen abtreten. Im Zweifel sollte daher immer ganz genau geprüft werden.

Weitere Gerichtsurteile

Hinterlasse jetzt einen Kommentar

Kommentar hinterlassen

E-Mail Adresse wird nicht veröffentlicht.


*


Die aktuellsten telespiegel Nachrichten
Kritische Windows-Sicherheitslücke – Nutzer sollten schnell handeln

Kritische Windows-Sicherheitslücke

Nutzer sollten schnell handeln

Alle gängigen Versionen des beliebten Windows-Betriebssystems sind von einer massiven Sicherheitslücke betroffen. Diese ermöglicht es potenziellen Angreifern, den Computer per Fernzugriff zu übernehmen. Mittlerweile wurde die kritische Schwachstelle mit der Bezeichnung CVE-2025-47981 von Microsoft geschlossen. […]

Neue EU-Verordnung - Überweisungen, besserer Schutz vor Betrügern

Neue EU-Verordnung

Überweisungen, besserer Schutz vor Betrügern

Betrüger nutzten eine Lücke beim Datenabgleich bei Überweisungen, um an das Geld ihrer Opfer zu gelangen. Eine EU-Verordnung soll dieses Vorgehen unterbinden. Denn ab dann gibt es eine Pflicht zum Abgleich zwischen der IBAN und der Empfängeradresse bei Online- und Offline-Überweisungen. […]

Designtricks beim Webdesign – so beeinflussen uns Dark Patterns

Designtricks beim Webdesign

So beeinflussen uns Dark Patterns

Warum klickt man plötzlich doch auf „Kaufen“, obwohl man nur schauen wollte? Hinter solchen Entscheidungen stecken oft gezielte Designtricks: sogenannte Dark Patterns. Dieser Artikel zeigt, wie sie funktionieren – und wie du sie erkennst. […]

Sterben Emojis aus? – Gen Z entwickelt ihre ganz eigene Symbolsprache

Sterben Emojis aus?

Gen Z entwickelt ihre ganz eigene Symbolsprache

Emojis können unterschiedliche Emotionen ausdrücken, je nachdem, von wem sie verwendet werden. Das zeigt, dass die Darstellungen längst einem generationsspezifischen Wandel unterliegen, was das Potenzial für Missverständnisse speziell zwischen den verschiedenen Generationen birgt. […]

Neues Messverfahren - So prüft die Bundesnetzagentur den Handy­empfang

Neues Messverfahren

So prüft die Bundesnetzagentur den Handy­empfang

Die Bundesnetzagentur startet ein neues Handy-Messsystem: Acht Smartphones ermitteln im Straßen­verkehr die tatsächliche Surf­geschwindigkeit und Sprach­qualität aller Netzanbieter. Kommunen und Dienstleister können mitmessen – ein wichtiger Schritt zu besserem Mobilfunk für alle. […]

Das Nothing Phone 3 ist endlich da – neues Design mit „Glyph Matrix“

Das Nothing Phone 3 ist endlich da

Neues Design mit „Glyph Matrix“

Nach zwei Jahren Wartezeit ist das neue Nothing Phone 3 endlich da. Besonders die sogenannte „Glyph Matrix“ auf der Rückseite fällt bei dem Smartphone ins Auge. Mit der neuen Generation wagt das junge britische Unternehmen einen Vorstoß in das High-End-Segment. […]