Urteil – Privatnutzung Internet am Arbeitsplatz, Kündigung ist rechtens

Urteil - Privatnutzung Internet am Arbeitsplatz, Kündigung ist rechtens

Das Landesarbeitsgericht in Köln hat in einem Urteil (Aktenzeichen 4 Sa 329/19) entschieden, dass einem Arbeitnehmer wegen der exzessiven Privatnutzung von E-Mail und Internet außerordentlich gekündigt werden darf.

Wie war die Ausgangssituation?

Ein Arbeitnehmer hatte vor dem Landesarbeitsgericht gegen das Unternehmen geklagt, in welchem er der einzige Mitarbeiter war. Dem Arbeitnehmer war wegen Nichteinhaltung von vorgegebenen Arbeitszeiten sowie der Verrichtung von Privattätigkeiten während der Arbeitszeit außerordentlich gekündigt worden. Im Vertrag des Arbeitnehmers war festgelegt, dass die IT-Infrastruktur, welche vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, nicht für private Zwecke genutzt werden darf. Daran hielt sich der Arbeitnehmer jedoch nicht und verwendete das dienstliche Laptop sowohl für das Surfen im Internet als auch für das Versenden von zahlreichen E-Mails. Dies geschah an mehreren Tagen durchgehend und über mehrere Monate hinweg regelmäßig. Der Arbeitnehmer führte beispielsweise eine Unterhaltung per E-Mail mit seinem Vater, in der es um den Kauf eines neuen Autos ging.

Der Rechtsstreit

Um gegen die Kündigung vorzugehen, zog der Arbeitnehmer vor Gericht. Der Beklagte konnte hier jedoch die private Nutzung des Klägers von Internet und E-Mail nachweisen. Fraglich war nun, ob der Beklagte überhaupt dazu berechtigt war, diese Inhalte zu speichern und anschließend vor Gericht vorzulegen. Ein Beweisverwertungsverbot stand im Raum. Das Landesarbeitsgericht entschied jedoch, dass die vorgelegten Informationen verwendet werden dürfen:

„Einer prozessualen Verwertung der Inhalte der E-Mails auf dem dienstlichen Laptop und der Einträge in den Log-Dateien der Internet-Browser steht auch kein sog. prozessuales Verwertungsverbot (…) entgegen“, begründete das Gericht.

Wie hat das LAG Köln entschieden?

In erster Instanz wurde der Sachverhalt vor dem Arbeitsgericht in Siegburg verhandelt. Der Arbeitgeber warf dem Arbeitnehmer einen Arbeitszeitenbetrug durch die private Nutzung vor und begründete hiermit die Kündigung. Das Arbeitsgericht Siegburg entschied, dass es sich hierbei um einen geeigneten Kündigungsgrund handelt. Daraufhin legte der Arbeitnehmer beim Landesarbeitsgericht Berufung gegen dieses Urteil ein. Doch auch das LAG Köln entschied, dass es einen Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten darstellt, wenn trotz eines ausdrücklichen Verbots für die private Internetznutzung während der Arbeitszeit, der dienstliche Laptop für solche Zwecke verwendet wird. Das Gericht entschied daher, dass die Berufung des Klägers zwar zulässig, jedoch nicht begründet ist, weshalb sie zurückgewiesen wurde.

Weitere Gerichtsentscheidungen

2 Kommentare

  1. Ich frage mich schon länger, wie es sich mit der privaten Internetnutzung am Arbeitsplatz verhält. Mir war nicht bewusst, dass es bereits Urteile gibt, wodurch die private Nutzung zur Kündigung geführt hat. Ich lese hin und wieder mal meine Nachrichten auf Arbeit, daher werde ich mal mit meinem Fachanwalt für Arbeitsrecht sprechen und mich beraten lassen.

  2. Mein Bruder wollte sich auch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht besorgen, da ihm aufgrund von Privatnutzung des Internets am Arbeitsplatz gekündigt wurde. Danke für diesen Beitrag, der einen solchen Fall beleuchtet. Interessant, dass die Kündigung mit Arbeitszeitenbetrug begründet wurde.

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