Urteil – Dt. Telekom muss Restguthaben von gesperrten Telefonkarten erstatten

Urteil Telefonkarten

Der Kunde kaufte die Karte mit einem entsprechenden Wert und konnte sie an der Telefonzelle einschieben und das Guthaben abtelefonieren. Die Telefonkarten mit ihren diversen aufgedruckten Motiven begeisterten schon bald viele Sammler. Bis zum Jahr 1998 wurde die erste Generation der Telefonkarten verkauft. Im Gegensatz zu ihren Nachfolgern war die Gültigkeit des Guthabens nicht befristet. Zum 31. Dezember 2001 sperrte die Dt. Telekom diese Telefonkarten für Telefoniezwecke. Das restliche Guthaben der Telefonkarten war ersatzlos verfallen. Der Bundesgerichtshof hatte bald darauf entschieden, dass das unzulässig sei. Schließlich handele es sich um zuvor bezahltes Guthaben. (BGH, Aktz. XI ZR 274/00 vom 12.05.2001)

Die Dt. Telekom richtete daraufhin das sogenannte Umtauschverfahren ein. Das Restguthaben ungültig gewordener Telefonkarten wurde gegen neue Telefonkarten mit dem gleichen Guthaben umgetauscht. Später händigte das Unternehmen nur noch sogenannte Umtauschkarten aus und seit dem Herbst 2007 werden gesperrte Telefonkarten der ersten Generation nicht mehr gegen gültige Telefonkarten umgetauscht. Die Ansprüche seien verjährt, behauptet die Dt. Telekom.

Dagegen klagte eine Frau, die noch gesperrte Telefonkarten besaß. Im Laufe des Prozesses verzichtete sie auf einen Umtausch der Telefonkarten und verlangte nun die Erstattung des Restguthabens. Das Oberlandesgericht Köln gab ihr Recht und bestätigte die damalige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Die Dt. Telekom sei zwar berechtigt gewesen, die ohne einen Gültigkeitsvermerk ausgehändigten Karten der ersten Generation zu sperren, im Gegenzug müssen die Kunden aber ein unbefristetes Umtauschrecht gegen Telefonkarten mit gleichem Guthabenwert haben.

Das Oberlandesgericht ließ Revision zu. Die Dt. Telekom kündigte bereits an, in Revision gehen zu wollen.
OLG Köln, Aktz. 11 U 213/08 vom 03.06.2008

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