Suchergebnisse – Google haftet als Störer

Suchergebnisse - Google haftet als Störer

Google und das Recht auf Löschen sind eine Sache. Wenn Webseiten in einem fragwürdigen Zusammenhang über Personen oder Unternehmen berichten, ist das eine andere Angelegenheit. Neu ist, dass Google Suchergebnisse im Zuge einer einstweiligen Verfügung löschen muss, wenn darin ein Kläger in die Nähe eines Betrugsverdachts gerückt wird. Einem entsprechenden Antrag hat das Oberlandesgericht München nun in zweiter Instanz stattgegeben und dem Konzern erstmals verboten, ein Suchergebnis in Deutschland zu veröffentlichen.

Der Fall: Suchergebnis mit Betrugsverdacht in Kombination mit Namen

Ein Blogger hatte über das klagende Unternehmen derart berichtet, dass der Anschein einer Strafverfolgung wegen Betruges erweckt wurde. Google listete diesen Beitrag in seinen Suchergebnissen bei der Kombination der Suchbegriffe „Unternehmensnamen“ und ‚Betrugsverdacht‘. Das Unternehmen wandte sich an das Landgericht München, um mit einer einstweiligen Verfügung, das Suchergebnis zu löschen. Da das Gericht ablehnte, zog die Klägerin mit ihrem Anliegen vor das Oberlandesgericht München. Dieses kassierte die Entscheidung der ersten Instanz und gab der einstweiligen Verfügung statt.

Die Begründung: Google ist als Störer verantwortlich

Zwar trifft es zu, dass gegen das Unternehmen ermittelt wurde. Jedoch bezogen diese sich nicht auf einen Betrugsverdacht, sondern auf einen weniger schwerwiegenden Verdacht. Entsprechend sahen die Richter hier das Unternehmenspersönlichkeitsrecht durch die Anzeige des Suchergebnisses und die Verlinkung zum Artikel gegeben. Interessant ist ein Teil der Urteilsbegründung zum Unterlassungsanspruch, in der die Richter ausführen: Google „haftet als Störerin, da sie die ihr obliegenden Prüfpflichten verletzt hat.“ Auf Kontaktversuche der Antragstellerin hatte Google zuvor nur mit Textbausteinen geantwortet. Da das Unternehmen also Kenntnis gehabt hatte und das fragliche Suchergebnis nicht gelöscht hatte, sei Google nach Ansicht der Richter mitschuldig an der Verbreitung einer falschen Tatsachenbehauptung. Der Entscheid ist nicht rechtsgültig, ein Widerspruch ist möglich.

Einordnung der einstweiligen Verfügung gegen Google

Die einstweilige Verfügung ist insbesondere deshalb wegweisend, da erstmals Google als Mitstörer in die Pflicht genommen wird. Bei Zuwiderhandlung oder Wiederholung in Deutschland droht entsprechend ein Ordnungsgeld von 250.000 Euro. In diesem Sinne hat sich Google die Suchergebnisse zu eigen gemacht, da der Konzern Kenntnis von der falschen Tatsachenbehauptung hatte. Hier steht indirekt auch wiederholt die Kontaktaufnahme zu Google in der Kritik. Denn Antworten als Textbausteine ermöglichen bei einem solchen Anliegen keine andere Reaktion als den Weg über eine einstweilige Verfügung. Bisher versteckt sich der Konzern hinter einer Wand aus automatischen Antworten. Nun hat erstmals ein Gericht klargestellt, dass Google wie jeder andere auch für Rechtsverstöße ab Kenntnis haftet. Daraus lässt sich ableiten, dass dies auch dann gilt, wenn Anfragen in einem maschinellen Textbausteinnirwana versanden. Denn nach einem weiteren Urteil darf der Suchmaschinenbetreiber die Kontaktaufnahme per E-Mail nicht verweigern.

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