BGH-Urteil – Eltern haften bei Kenntnis für Filesharing der Kinder

BGH-Urteil - Eltern haften bei Kenntnis für Filesharing der Kinder

Am 30. März 2017 musste sich der Bundesgerichtshof im Rahmen einer Revision erneut mit dem Thema Filesharing befassen. Dabei fügten die Richter der bisherigen Rechtsprechung eine weitere Facette hinzu, ohne jedoch von der aktuellen Linie abzuweichen. Der Tenor: Die Abmahnung des Anschlussinhabers durch die Rechteinhaber war in diesem speziellen Fall rechtens. Denn dieser war zwar nicht selbst der Schuldige, wohl aber eines der volljährigen Kinder. Da der Anschlussinhaber wusste, welches ihrer Kinder die Tat begangen hatte, jedoch den Namen nicht preisgeben wollte, lief ihre Revision gegen die Bestätigung der Abmahnung und des Schadensersatzes ins Leere. Der Anschlussinhaber wurde daher rechtmäßig verurteilt (Az.: I ZR 19/16).

Die Problematik: Pflicht zur Mitwirkung bei der Aufklärung

Zuletzt hatte das höchste Gericht immer wieder zugunsten des Anschlussinhabers entschieden, wenn diesem das Filesharing nicht nachgewiesen werden konnte. So urteilte der Bundesgerichtshof zum Beispiel, dass Ehepartner nicht die Nutzung des WLAN-Anschlusses durch den Partner oder Familienmitglieder überwachen müssten. Auch müsse der Anschlussinhaber seine Gäste nicht über das Verbot des Filesharings belehren. In weiteren Urteilen sah das oberste Gericht nur dann eine Haftung für Eltern, sofern sie ihr minderjähriges Kind nicht belehren und damit ihre Aufsichtspflicht verletzen.

Mit dem vorliegenden Urteil greift das Gericht die in nahezu allen Urteilen genannte Mitwirkungspflicht des Anschlussinhabers bei der Aufklärung auf. Demnach muss dieser in einem zumutbaren Rahmen zur Klärung des Vorfalls beitragen. Dazu reicht es laut Rechtsprechung aus, Namen von möglichen Tätern zu nennen. In diesem vorliegenden Fall verweigerten die Eltern jedoch die Mitwirkungspflicht. Zwar hätten Sie nur die Namen von Personen nennen müssen, die zur fraglichen Zeit Zugriff auf den Anschluss hatten. Da sie jedoch erklärten, sie würden den Täter kennen, aber nicht nennen, sind nach Auffassung der Richter die Eltern ihrer sogenannten sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen. Demnach müssen die Eltern bei Kenntnis den Täter nennen, sofern sie eine eigene Verurteilung abwenden wollen.

Problematisches Urteil: Dummheit schützt vor Strafe

So logisch und konsequent das Urteil erscheint, ist es aus Sicht von Anschlussinhabern bzw. Eltern problematisch. Die Eltern können eine Strafe nur abwenden, wenn sie den Namen des Kindes nennen oder diesen verheimlichen. Konkret: Sie müssen ihre eigenen Kinder belasten oder das Gericht – ggf. mit Folgen für sie selbst – anlügen. Idealerweise wissen Eltern folglich am besten nichts von einem Vergehen ihrer Sprösslinge und bleiben unwissend. Denn dann kann im Zweifelsfall niemand als potenzieller Täter oder Störer in Haftung genommen werden. Anders als im Normalfall schützt Dummheit somit vor Strafe.

Vorinstanzen

Landgericht München I, Entscheidung vom 01.07.2015, Az. 37 O 5394/14
Oberlandesgericht München, Entscheidung vom 14.01.2016, Az. 29 U 2593/15

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