EuGH – Foto auf Schulwebseite verstößt gegen Urheberrecht

EuGH - Foto auf Schulwebseite verstößt gegen Urheberrecht

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 7. August 2018 für mehr rechtliche Klarheit bei der Verbreitung von Fotos im Internet gesorgt. In einem Urteil (C-161/17) auf Anfrage des Bundesgerichtshofes sprachen die Richter dem Urheber von Fotos das Recht zu, über die Verbreitung seiner Werke auf frei zugänglichen Webseiten bestimmen zu dürfen. Der Richterspruch ergänzt die Rechtsprechung des EuGH um eine wichtige Facette. Besonders wichtig ist das Urteil für Schulen und andere Bildungseinrichtungen, die Arbeiten öffentlich zugänglich machen. Denn das Gericht betonte ausdrücklich, dass es bei der Rechteverletzung nicht darauf ankomme, ob dadurch Gewinne erzielt werden sollen. Entsprechend sprachen die Richter dem Kläger Schadensersatz zu.

Schule veröffentlicht Arbeit mit Foto ohne Zustimmung des Fotografen

Der Fall ist ein echter Klassiker: Eine Schülerin kopierte bei einem Online-Reisemagazin ein Foto der Stadt Cordoba und nutzte es zur Illustration eines Referates. Diese Arbeit stellte ihre Schule in Waltrop im öffentlichen Teil der eigenen Webseite online. Damit war das Foto dort für alle Internetnutzer aufrufbar.

Der Fotograf verklagte darauf das Land Nordrhein-Westfalen und die Schule. Denn er hatte lediglich dem Reisemagazin die Nutzungsrechte eingeräumt, jedoch nicht der Schule. Der Rechtsstreit ging bis zum Bundesgerichtshof. Dieser rief wegen vorheriger Urteile der höchsten europäischen Instanz den EuGH an. Denn der Bundesgerichtshof wollte in Bezug auf eine bestehende EU-Urheberrechtsrichtlinie klären, ob die ungenehmigte Veröffentlichung eines Fotos auf einer Schulwebseite eine zustimmungspflichtige „öffentliche Wiedergabe“ darstelle, wenn das Foto auf einer anderen Webseite „ohne eine Beschränkung, die ihr Herunterladen verhindert“, veröffentlicht ist.

Das Urteil: Veröffentlichten von Fotos nur mit Zustimmung des Urhebers

Die Richter kamen trotz einer deutlich abweichenden Einschätzung des Generalanwaltes zum Schluss, dass eine Veröffentlichung von Fotos grundsätzlich der Zustimmung des Urhebers bedürfe. Im konkreten Fall erreiche das Foto sogar eine neue Zielgruppe. Damit weicht die Nutzung von der umstrittenen Einbettung sowie der nicht-zustimmungspflichtigen Veröffentlichung bei Erreichen derselben Zielgruppe ab. Es spiele im konkreten Fall zudem keine Rolle, dass der Fotograf bei der Veröffentlichung im Reisemagazin die Nutzung für Dritte nicht eingeschränkt habe. Anders hingegen sei ein Link auf das Foto zu bewerten: Dieser wäre erlaubt. Links trügen anders als die unerlaubte Veröffentlichung eines Fotos zum „guten Funktionieren des Internets“ bei.

Folge für Schulen: Intranet statt offene Webseite

Da der Start in das neue Schuljahr in einigen Bundesländern unmittelbar bevorsteht, sind nun die Schulen gefragt. Denn Schüler kopieren immer wieder Material aus dem Internet, um damit ihre Arbeiten zu illustrieren. Dagegen ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Auch eine Veröffentlichung im Intranet der Schule, also die Zugänglichmachung in einem geschützten Bereich, dürfte urheberrechtlich weniger schwierig sein. Ist dagegen eine Arbeit mit einem kopierten Werk öffentlich zugänglich, begehen die Schulen und in letzter Konsequenz die Bundesländer einen Rechtsbruch. Wollen die Verantwortlichen nicht immer wieder versehentlich gegen das Urheberrecht verstoßen oder aber alle Arbeiten intensiv prüfen, gehören Schülerarbeiten spätestens ab sofort hinter eine Zugangsbeschränkung.

Das Urteil gilt jedoch auch für alle anderen Personen. Denn schnell sind Fotos, Videos oder andere Dateien kopiert und an neuer Stelle veröffentlicht. Der EuGH hat nun klar verdeutlicht, dass dies nicht – und auch nicht mit privatem Zweck – ohne Zustimmung des Urhebers möglich ist. Ausnahmen bilden die in der Urheberrechtsrichtlinie genannten Ausnahmen. Zu empfehlen ist daher, Bilder und ähnliche Mediadateien grundsätzlich zu verlinken, statt diese zu kopieren. Alternativ lassen sich Werke mit einer Freigabe nach Creative Commons (CC) nutzen oder es ist bei den Rechteinhabern eine Genehmigung einzuholen. Das gilt umso mehr, da die Bildersuche bei Google und anderen Suchmaschinen das Kopieren von Fotos verführerisch einfach gestalten.

Recht / Gerichtsentscheidungen

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