Strompreise – Erfolgreiche Klage gegen Erhöhung der Abschlagszahlung

Strompreise – erfolgreiche Klage gegen Erhöhung der Abschlagszahlung

Der Verbraucherzentrale Bundesverband, vzbv, hat erfolgreich gegen den in Hamburg ansässigen Energieversorger Fuxx – Die Sparenergie geklagt. In seinem Urteil vom 30. März dieses Jahres (Aktenzeichen: 312 O 61/22) stellte das Landgericht Hamburg fest, dass die Erhöhung der Abschlagszahlung durch den Stromanbieter rechtswidrig ist.

Wie kam es zu dem Streit vor Gericht?

Der Energieversorger erhöhte die monatliche Abschlagszahlung für einige seiner Kunden deutlich. Begründet wurde dieser Schritt vonseiten des Anbieters mit den gestiegenen Strombeschaffungskosten durch die aktuelle Energiekrise. Per E-Mail wurden die Kunden darüber informiert, dass die Preiserhöhung bereits ab dem nächsten Monat gilt. So belief sich die Abschlagszahlung bei einem der Betroffenen nicht mehr auf 69 Euro, sondern auf 106 Euro pro Monat. Bei einem anderen Kunden wurde die monatliche Abschlagszahlung von 103 Euro auf 160 Euro erhöht. Der Stromanbieter nahm diese deutliche Erhöhung des Preises vor, obwohl das Abrechnungsjahr noch nicht vorbei war. Ferner hatten die betroffenen Kunden einen Vertrag mit eingeschränkter Preisgarantie mit dem Energielieferanten abgeschlossen. Im Vertrag war festgelegt, dass eine Preiserhöhung aufgrund gestiegener Strombeschaffungskosten für ein Jahr lang ausgeschlossen ist. Der vzbv stufte die extreme Erhöhung der Abschläge trotz Preisgarantie während der noch laufenden Abrechnungsperiode als rechtswidrig ein und reichte daraufhin Klage gegen Fuxx – Die Sparenergie ein.

Box:

Wie hat das Landgericht seine Entscheidung begründet?

Auch das Landgericht Hamburg ist davon überzeugt, dass es sich bei der Abschlagserhöhung um ein rechtswidriges Vorgehen handelt. Aufgrund der eingeschränkten Preisgarantie, die im Vertrag zwischen den betroffenen Kunden und dem Stromversorger festgeschrieben ist, sei die Erhöhung nicht zulässig. Das Gericht merkte zudem an, dass der Energielieferant irreführende und unwahre Aussagen gegenüber den Kunden tätigte:

„Die Beklagte hat hier gegenüber den Kunden unrichtig angegeben, dass sie vertraglich zu einer einseitigen Erhöhung der monatlichen Abschlagszahlungen aufgrund der gestiegenen Beschaffungskosten berechtigt sei. […] Vor allem mit Blick auf eine vereinbarte eingeschränkte Preisgarantie ist dem Durchschnittsverbraucher nicht unmittelbar klar, welche vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen Vorrang haben und gültig sind“, heißt es im Urteil.

Durch die Behauptung, die Erhöhung sei aufgrund der gestiegenen Preise durch die Energiekrise berechtigt, seien Verbraucher womöglich zu geschäftlichen Entscheidungen veranlasst worden, die sie ansonsten nicht getroffen hätten. Zudem bestünde die Gefahr, dass Verbraucher die erhöhte Abschlagszahlung dulden, obwohl es hierfür keine vertragliche Verpflichtung gibt. Die Betroffenen sind daher nicht dazu verpflichtet, die wesentlich höhere Forderung zu leisten.

Vorgehen des Stromanbieters ist kein Einzelfall

Die Verbraucherzentrale informiert allgemein darüber, dass Energielieferanten immer wieder eine deutlich zu hohe Abschlagszahlung fordern. Der Preis muss sich jedoch am vergangenen Jahresverbrauch oder an vergleichbaren Kunden orientieren. Allerdings gibt es auch zulässige Preiserhöhungen. Damit Verbraucher den für sie passenden Abschlag berechnen lassen können, stellt die Verbraucherzentrale einen Rechner zur Verfügung. Dass es sich bei dem geschilderten Vorgehen des Stromversorgers um keinen Einzelfall handelt, weiß auch Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim Verbraucherzentrale-Bundesverband: „Immer wieder versuchen Energieversorger, völlig überhöhte Abschläge durchzudrücken – zuletzt sogar trotz Strompreisbremse. Das Urteil ist ein klares Signal an die Anbieter, sich bei der Kalkulation der Abschläge an die vertraglichen und gesetzlichen Regeln zu halten.“

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