Vom Bundesrat verabschiedet – Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken

Vom Bundesrat verabschiedet - Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken

Der Bundesrat hat am 20. September das „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken„ beschlossen, dem der Bundestag bereits am 27. Juni 2013 zugestimmt hatte. Es enthält Maßnahmen, die dem Verbraucherschutz dienen sollen. Die neuen Regelungen betreffen die Deckelung von Abmahnkosten und den Ort der Klageerhebung, die Höhe und Transparenz bei Inkassoforderungen, Strafen bei unerwünschter Telefonwerbung und die Zustimmung zu Gewinnspielverträgen. Den sogenannten „Massenabmahnungen„ wegen Urheberrechtsverletzungen mit Forderungen von durchschnittlich 700,- € soll Einhalt geboten werden. Für die erste Abmahnung darf privat handelnden Nutzern bei einem Gegenstandswert von 1000,- € nur noch knapp 148,- € berechnet werden. In Ausnahmefällen muss der Abmahnende begründen, warum der Gegenstandswert höher ist und damit auch höhere Gebühren gefordert werden. Die Abmahnungen müssen nach bestimmten Angaben transparent gestaltet sein. Privat handelnde Abgemahnte erhalten einen Gegenanspruch. Klagen wegen Urheberrechtsverletzungen werden künftig zwingend an dem Wohnort des Verbrauchers erhoben, es gibt keinen sogenannten „fliegenden Gerichtsstand” mehr. Auch bei Abmahnungen in dem Wettbewerbsrecht gelten künftig neue Regelungen, die finanzielle Anreize für Abmahnungen verringern und die Position des Abgemahnten bei missbräuchlichen Abmahnungen stärken sollen.

Inkassoforderungen sind künftig auf den Betrag begrenzt, den ein Rechtsanwalt in einem entsprechenden Fall fordern könnte. Eine effektivere und strengere Aufsicht der Inkassobranche sowie mehr Möglichkeiten der Aufsichtsbehörden soll gegen schwarze Schafe in der Inkassobranche wirken. Zudem wurden die Höchstsätze der Bußgelder angehoben.

Bisher konnte unerwünschte Telefonwerbung nur mit einer Geldbuße geahndet werden, wenn eine natürliche Person den Anruf tätigte. Nun wird dies auch bei Werbeanrufen mit automatischen Ansagen möglich sein. Die Obergrenze für Bußgelder für unlautere Werbeanrufe durch natürliche Personen wurde erhöht. Werden Gewinnspielverträge per Telefon abgeschlossen, sind diese nur wirksam, wenn der Verbraucher dem Vertragsabschluss zusätzlich in Textform zustimmt.

Update vom 09.10.2013

Die Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist heute in Kraft getreten. Damit sind nun Bußgelder in Höhe von 300.000,- € möglich. „Unseriösen Werbetreibenden droht damit eine angemessene Geldbuße”, sagte Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur.

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Gerichtsurteile Telefonanschluss

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