BGH-Urteil – Ist der Radiorecorder-Dienst ZeeZee urheberrechtswidrig?

BGH-Urteil – ist der Radiorecorder-Dienst ZeeZee urheberrechtswidrig?

Der Internet-Radiorecorder ZeeZee ist nicht als Hersteller urheberrechtswidriger Vervielfältigungen anzusehen. Das hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe in einem Urteil am 5. März 2020 (Aktenzeichen: I ZR 32/19) festgestellt. Mit ZeeZee können Nutzer Musik aus Webradios für ihre privaten Zwecke aufzeichnen. Dem Urteil des Bundesgerichtshofs gingen jahrelange juristische Auseinandersetzungen zwischen dem Radiorecorder-Dienst und einem Plattenlabel voraus.

Was genau ist ZeeZee?

Mit dem Radiorecorder-Dienst ZeeZee können Benutzer Songs über ihr Smartphone oder den Computer aussuchen. Sobald eines von tausenden Internetradios das gewünschte Lied spielt, nimmt ZeeZee dieses auf. Anschließend stellt der Dienst den Song zum Download bereit und der Nutzer kann diesen aus seiner Wunschliste herunterladen. Nach dem Download hat der Nutzer die Möglichkeit, die Musik auf USB-Sticks, CDs, externe Festplatten oder MP3-Player zur eigenen und freien Verwendung zu übertragen. Er kann die Songs beliebig oft kopieren und brennen.

Was kostet ZeeZee?

Neben einem einmonatigem, kostenlosen Probeaccount gibt es zwei Bezahlmodelle für 4,49 Euro oder 6,99 Euro monatlich. Außerdem gibt es mehrere Prepaid-Varianten gegen Vorkasse, z.B. 10 freie Musik-Titel für 1,79 Euro.

Weshalb wurde gegen den Dienst geklagt?

Die Klägerin gegen ZeeZee ist ein Unternehmen der Tonträgerindustrie (Plattenlabel). Geklagt wurde auf Unterlassung der angeblich rechtswidrigen Vervielfältigung eines bestimmten Musikalbums. Der Internet-Radiorecorder habe dieses Album ohne die Zustimmung öffentlich angeboten. Der Vorwurf der Klägerin: die rechtswidrige Vervielfältigung der Musikaufnahmen. Die Klägerin sieht sich in ihren Rechten als Inhaberin der Tonträgerherstellerrechte verletzt.

Die juristische Auseinandersetzung

Bevor die Angelegenheit vor dem BGH landete, ging sie zunächst durch die Instanz des Landgerichts Hamburg (Az.: 310 O 449/11) und des Oberlandgerichts Hamburg (Urteil vom 17.01.2019, Az.: 5 U 18/17). Vor beiden Gerichten musste der Radiorecorder-Dienst eine Niederlage einstecken. Im Urteil vom 17. Januar 2019 des OLGs wurde entschieden, dass ZeeZee als Hersteller der urheberrechtswidrigen Vervielfältigung an dem Musikstück anzusehen ist. In der Urteilserklärung wurde dies damit begründet, dass der Dienst „aktiv und entscheidend an der Vervielfältigung der Kopie beteiligt“ sei. Das OLG Hamburg berief sich in der Urteilsfindung auch auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes aus dem Jahr 2017. Darin heißt es, dass die Rechteinhaber zustimmen müssen, wenn ein Online-Dienst seinen Nutzern eine Kopie ihrer Werke über eine Cloud zur Verfügung stellt.

Wie hat der Bundesgerichtshof entschieden?

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschied hingegen, dass nicht ZeeZee selbst, sondern die Benutzer des Dienstes als Hersteller der Vervielfältigung anzusehen sind. Der Grund hierfür sei, dass die Aufzeichnung der Lieder ohne menschlichen Eingriff von außen und völlig automatisiert auf den Antrag des Nutzers hin erfolgt. Dies sei entscheidend, denn der Nutzer setzt durch seine Einstellungen den Aufzeichnungsvorgang selbst in Gang. Die Vervielfältigung wird daher alleine durch den Benutzer vorgenommen. Dieses Vorgehen ist vom Recht auf den privaten Gebrauch abgedeckt. In §53 Abs.1 S.1 UrhG ist festgeschrieben, dass „einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern zulässig“ ist. Erwerbszwecke dürfen hingegen nicht verfolgt werden. Nun muss erneut das Oberlandesgericht Hamburg über die Sache entscheiden.

1 Kommentar

  1. Krass, wie das Rechtssystem verarscht wird. Die rippen die ganzen CD‘s selber und erstellen die MP3‘s die sie dann mit eigenen Streams ausspielen und als Webradio faken um die dann wieder „aufzunehmen“.

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