Klarmobil – Unerwünschte Kontaktaufnahme nach Mobilfunkvertragskündigung

Klarmobil – unerwünschte Kontaktaufnahme nach Mobilfunkvertragskündigung

Eine Kundin kündigte ihren Mobilfunkvertrag bei Klarmobil frist- und formgerecht. Im Kündigungsschreiben an den Anbieter, bat sie außerdem darum, nicht telefonisch kontaktiert zu werden: „Ich wünsche keine Anrufe zwecks Rückwerbung (…). Ich bitte diesen Wunsch zu respektieren.“ Trotz dieser schriftlichen Untersagung, wurde sie mehrfach von der Klarmobilkundenhotline angerufen. Zudem wurde ihr mitgeteilt, dass eine Portierung ihrer Rufnummer nicht rechtzeitig erfolgen könne. Die Betroffene wandte sich daraufhin an den telespiegel.

Wie äußert sich Klarmobil zu den unerwünschten Anrufen?

Auf Nachfrage des telespiegels, weshalb der ausdrücklich geäußerte Kundenwunsch nicht respektiert wird, teilte Rüdiger Kubald, Pressesprecher Mobilfunk/Produkte/Vertrieb der freenet AG, zu welcher Klarmobil gehört, folgendes mit:

„Der Kundenservice für die Klarmobil wird nicht durch das Unternehmen selbst, sondern durch einen damit beauftragten Drittanbieter abgewickelt. (…) Das Qualitätsmanagement hat uns mitgeteilt, dass es diesen Fall noch einmal zum Anlass nimmt, beim Dienstleister Prozesse zu überprüfen und sofern notwendig Nachschulungen einzelner Callcenter-Agenten zu initiieren.“

Werbeanrufe dürfen grundsätzlich nur dann durchgeführt werden, wenn zuvor eine ausdrückliche Einwilligung des Angerufenen eingeholt wurde. Aus diesem Grund handelt es sich bei den zahlreichen Anrufen der Klarmobilhotline um unerlaubte Telefonwerbung. Die Bundesnetzagentur teilte gegenüber dem telespiegel mit, dass bei einem Tatnachweis ein Bußgeld in Höhe von bis zu 300 000 Euro gegen den Mobilfunkanbieter festgesetzt werden kann. Zudem wies die BNetzA darauf hin, dass selbst vorformulierte Klauseln einer Werbeeinwilligung, die häufig in den Mobilfunkverträgen zu finden sind, frei widerruflich sind. „D.h. auch der nachträglich – nach der ursprünglichen Erteilung einer Werbezustimmung – geäußerte Wunsch, nicht mehr zu werblichen Zwecken angerufen werden zu wollen, muss beachtet werden“, so die BNetzA.

Schriftliche Kündigung ist ausreichend

Die Kundin kündigte den bestehenden Vertrag rechtzeitig. Von ihrem Mobilfunkanbieter erhielt sie bis heute keine Bestätigung dieser Kündigung. Dass eine Kündigung eines Mobilfunkvertrags nicht durch einen Anruf bestätigt werden muss, urteilte das Landgericht Ziel bereits im September letzten Jahres. Die schriftliche Kündigung der Betroffenen ist demnach ausreichend. In Foren und sozialen Medien berichten zahlreiche weitere Klarmobil-Kunden, dass ihrem Wunsch nach keiner telefonischen Kontaktaufnahme nach einer Kündigung nicht nachgegangen wurde und sie mit Anrufen geradezu terrorisiert wurden. Dies zeigt, dass es sich bei diesem Vorgehen um keinen Einzelfall handelt. Die Bundesnetzagentur stellt für die Betroffenen ein geeignetes Beschwerdeformular zur Verfügung.

Kundin wird unter Druck gesetzt

Ein weiteres Anliegen der Kundin war die Portierungsfreigabe ihrer Rufnummer bis zum 01. Juni. Zuletzt wurde die Betroffene gestern erneut entgegen ihres Wunsches telefonisch kontaktiert und darüber aufgeklärt, dass die Portierungsfreigabe noch mindestens zwei Wochen in Anspruch nehmen würde. Eine Deaktivierung ihrer Rufnummer sei lediglich dann noch zu verhindern, wenn sie bei Klarmobil bleiben würde. Durch dieses Vorgehen wird gezielt Druck auf die Betroffene ausgeübt, um sie bei dem Mobilfunkanbieter zu halten. Pressesprecher Kubald äußerte sich hierzu wie folgt: „Einer Portierung der Nummer steht nichts im Wege. Die Aussage, dass die Portierung nicht möglich sei, befindet sich noch in Prüfung“. Die Bundesnetzagentur informiert auf ihrer Website ausführlich über die Rufnummermitnahme und bietet ein Kontaktformular bei Problemen.

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