Urteil – Facebook darf Identität eines Accounts grundsätzlich prüfen

Urteil – Facebook darf Identität eines Accounts grundsätzlich prüfen

Das Landgericht Frankfurt am Main hat in seinem Urteil vom 3. September 2020 (Aktenzeichen: 2-03 O 282/19) entschieden, dass Facebook grundsätzlich dazu befugt ist, die Identität eines Accounts zu überprüfen. Der Account darf von dem US-Unternehmen sogar gelöscht werden, wenn der Facebook-User sich weigert entsprechende Mitwirkungshandlungen vorzunehmen. Damit wies das Gericht die Klage eines Facebook-Nutzers ab.

Weshalb kam es zu dem Rechtsstreit?

Der Kläger meldete sich mit einer allgemeinen Web.de-Adresse in dem sozialen Netzwerk an. Facebook versetzte das Konto in den „Fake-Account-Checkpoint“. Der Kläger wurde dazu aufgefordert, die Echtheit seines Facebook-Kontos zu bestätigen. Dies könne durch die Vorlage einer Kopie des Personalausweises oder Bildes oder durch die Eingabe eines Bestätigungscodes von einem seiner Geräte erfolgen. Diese Identitätsprüfung verweigerte der Kläger und berief sich bei seiner Entscheidung auf §13 Abs. 6 Telemediengesetz. Der Kläger war der Meinung das Gesetz gebe ihm ein Recht auf seine Anonymität und es bestünde keine Pflicht darüber den Klarnamen bei der Anmeldung auf Facebook anzugeben.

Weshalb hat das Landgericht die Klage abgewiesen?

Die Klage wurde laut Gericht deshalb abgewiesen, da das soziale Netzwerk dem Kläger angeboten habe, seinen Account auch unter der Wahrung seiner Anonymität bestätigen zu können. „Die Beklagte hat – anders als es der Kläger darstellt – nicht kategorisch die Vorlage eines Personalausweises verlangt, sondern auch die Vorlage eines Bildes oder ähnlichem als ausreichend erachtet.“ begründete das Landgericht Frankfurt am Main. Dem Kläger wurde sogar mitgeteilt, dass die Übermittlung eines Bestätigungscodes von seinem Gerät, ausreichend gewesen wäre. Die Überprüfung der Identität durch Facebook sei grundsätzlich erlaubt, da das Netzwerk ein sachliches Interesse daran habe, Fake-Accounts auszufiltern. Facebook darf zudem aufgrund der Verletzung der Nutzungsbedingungen den Vertrag auch außerordentlich kündigen und damit den Account löschen.

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