Urteil – Versteckte Zahlungspflicht ist unwirksam

Urteil - Versteckte Zahlungspflicht ist unwirksam

Sicherlich gibt es sie, die kostenlosen Produktproben, die Gratis-SMS und die kostenfreien MP3-Downloads. Doch auch für den Nutzer wirklich kostenfreie Dinge werden nicht uneigennützig angeboten. Nutzerzahlen, Verbreitungsmöglichkeit, Werbeeinnahmen, einen Zweck haben die augenscheinlich kostenlosen Angebote so gut wie immer. An dem ist nichts auszusetzen, solange dem Nutzer nicht vorenthalten oder gar gezielt verschleiert wird, welchen Preis er für die Leistung zahlen muss. Wirklich dubios sind die Angebote, die Nutzer mit einer augenscheinlich unentgeltlich angebotenen Dienstleistung locken, deren nicht unerheblicher Preis dann jedoch im Kleingedruckten versteckt ist. Ist der Nutzer in die Falle getappt, bemerkt er das meist erst bei Erhalt der Rechnung. Dieser in dem Internet derzeit weit verbreiteten Gaunerei hat das Urteil des Amtsgerichts München nun einen Stein in den Weg gerollt.

Eine Internetnutzerin gelangte auf eine Internetseite, auf der sie sich ihre Lebenserwartung berechnen ließ. Dafür musste sie einige Fragen beantworten und erhielt dann die Möglichkeit, das aufgrund wissenschaftlicher Statistiken berechnete Ergebnis in Form einer Urkunde herunterzuladen. Auf der Startseite warb der Betreiber seine Dienstleistung und Gewinnspiele, auf der Anmeldeseite wurden Gewinne sowie Gutscheine beworben, außerdem war dort ein Anmeldeformular zu finden. Unter dessen Eingabefeldern befand sich ein Link zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die mussten mit einem Klick explizit akzeptiert werden, bevor der Nutzer seine Anmeldung durch Drücken des entsprechenden Buttons durchführen konnte. Doch unter diesem Button befanden sich mehrere Zeilen Text, mittendrin die Anmerkung, dass der Dienst einmalig 30,- € koste. Weitere Informationen waren lediglich in den AGB zu finden.

Eine Richterin des Amtsgerichts München musste sich mit dem Fall beschäftigen, denn die Nutzerin wollte den Preis nicht bezahlen und der Betreiber der Webseite hatte sie verklagt. Nachdem sich die Richterin das Angebot selbst angeschaut hatte, wies sie die Klage des Anbieters ab, der übrigens noch diverse andere Webseiten betreibt. Der Besucher der Webseite werde mit einem Gewinnspiel und einem Gutschein gelockt und ihm werde zunächst bewusst vorenthalten, dass die angebotene Leistung kostenpflichtig sei. Auch sei eine Anmeldung möglich, ohne den Hinweis auf die Kosten gesehen zu haben. Damit, dass in den Geschäftsbedingungen auf eine Zahlungspflicht hingewiesen würde, müsse der Nutzer nicht rechnen, denn dort sei erstmals dargestellt, dass es sich um einen kostenpflichtigen Vertrag handelt. Auch ein Hinweis auf einen kommerziellen Zweck reiche nicht aus, da damit auch Werbeeinnahmen gemeint sein könnten. Insgesamt, so entschied das Gericht, sei die Regelung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen nach den gesamten Umständen, dem Aufbau und dem äußeren Erscheinungsbild der Webseite so ungewöhnlich und daher überraschend, dass sie unwirksam sei. Dieses Urteil ist rechtskräftig und wird sicherlich für einige Unruhe in der Internet-Landschaft sorgen.

Amtsgericht München, Aktenzeichen: 161 C 23695/06 vom 16.01.2007

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