Urteil zu Prepaidtarif – Keine unbegrenzt automatischen Aufladungen

Urteil zu Handy Prepaidtarif - Keine unbegrenzt automatischen Aufladungen

In einem Urteil vom 18. Juli 2011 hat das Landgericht Berlin die Klage eines Mobilfunkanbieters abgewiesen. Gegenstand des Urteils war das fortwährende automatische Aufladen eines Prepaidhandys. Die Klägerin stellte ihrem Kunden 14.717,65 € in Rechnung, die dieser nicht bezahlen wollte. Das Gericht entschied, dass der Kunde die Rechnung nicht akzeptieren müsse, da diese über den im Handy Prepaidtarif festgesetzten Betrag für das automatische Aufladen des Gesprächsguthabens hinausgehe.

Der Kunde hatte beim Mobilfunkanbieter eine Option zu dem Prepaid-Tarif gewählt, mit der automatisch wieder zehn Euro aufgeladen wird, sobald das Guthaben einen bestimmten Mindestbetrag unterschreitet. Das Konto wurde nach Aussagen der Klägerin über mehrere Stunden mehrfach in kurzer Zeit aufgeladen, da der Kunde das Guthaben während dieser Zeit immer wieder aufgebraucht habe. Grund sei eine dauerhaft aktive GPRS-Verbindung (z. B. für UMTS-Anwendungen) gewesen.

Das Landgericht ließ ungeachtet der Frage, ob der Beklagte die Kosten tatsächlich durch sein Verhalten verursacht hat, diese Argumentation nicht zu. Die Richter führten aus, dass für einen Handy Prepaid-Tarif die Kostenkontrolle wesentlich sei. Dies sei im vorliegenden Fall auch deswegen von Bedeutung, da die Klägerin alternative Handytarife anböte und beim vom Kunden ausgewählten Tarif unter anderem die bessere Kostenkontrolle herausstelle. Ein sich in sehr kurzer Zeit immer wieder automatisch aufladender Prepaidtarif stünde jedoch einer solchen Kostenkontrolle entgegen.

Ein wesentlicher Punkt in der Urteilsbegründung ist das mehrfache automatische Aufladen ohne Genehmigung des Kunden. Nach Auffassung der Richter beinhalte der gewählte Prepaidtarif die Einwilligung des Kunden über eine automatische Aufladung des Guthabenkontos im Wert von zehn Euro. Ein unbegrenztes automatisches Wiederaufladen in kurzen Intervallen während einer Verbindungsnutzung sei damit nicht gedeckt. Vielmehr hätte im vorliegenden Fall der Kunde nach einer automatischen Aufladung zunächst wieder selbst aktiv das Kundenkonto aufladen müssen. Hinzu käme, dass die Klägerin nach Vertragsbedingungen nicht verpflichtet gewesen sei, den Kunden per SMS über die automatische Aufladung zu informieren. Der Kunde habe folglich keine Kostenkontrolle gehabt.

Ebenso hob das Gericht hervor, dass zwischen den Vertragspartnern eine Zahlung grundsätzlich im Voraus vereinbart war. Dies sei im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben gewesen. Vielmehr habe der Beklagte aufgrund der Vertragsbedingungen davon ausgehen können müssen, dass er die Leistungen der Klägerin nur bis zu einer Höhe von maximal zehn Euro plus zehn Euro durch einmaliges automatisches Aufladen in Anspruch nehmen kann, ohne selbst erst wieder aktiv sein Konto aufzuladen.

Das Berliner Landgericht wies die Klage zurück. Die Richter urteilten, dass der Beklagten lediglich ein Betrag in Höhe von zehn Euro zustünde.

Landgericht Berlin, Aktz. 38 O 350/10 vom 18.07.2011

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