Urteil – Keine Unterlassung bei unerwünschter Faxnachricht

Urteil - keine Unterlassung bei unerwünschter Faxnachricht

Das Amtsgericht Hannover hat am 18.06.2014 in einem Urteil (543 C 5154/14) eine Klage auf Unterlassung bei unerwünschter Faxnachricht zurückgewiesen. Dabei stellte das Gericht heraus, dass der Kläger nicht beweisen konnte, dass die Angeklagte das Fax selbst an ihn versendet oder einen Dritten beauftragt hatte. Denn mit dem Fax wurde keine vorgeschriebene Absenderkennung mitgeschickt.

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger am 4.02.2014 ein Werbefax der Beklagten erhalten. Auf diesem Fax fehlte die Absenderkennung. Der Kläger ging durch den eindeutig zuzuordnenden Inhalt davon aus, dass die Beklagte ihm diese unerwünschte Werbung übermittelt hatte und klagte auf Unterlassung. Das Amtsgericht wies die Klage als unbegründet ab.

Im Urteil führte das Gericht aus, dass der Kläger nicht darlegen könne, dass die Beklagte für die Zusendung verantwortlich ist. „Dabei genügt es nicht,“ so das Gericht, „dass die Beklagte Urheberin der Presseinformation ist und diese für sie Werbung macht. Erforderlich ist vielmehr, dass die Beklagte selbst die Presseinformation versandt oder sie einen Dritten damit beauftragt hat.“ Dafür sei der Kläger darlegungspflichtig, er müsse ein schuldhaftes Verhalten nachweisen.

Das Urteil ist vor dem Hintergrund der Grundsätze des Rechtsstaates nachvollziehbar, nach denen ein Täter überführt werden muss und im Zweifel für den Angeklagten entschieden wird. Allerdings öffnet es zugleich Tür und Tor für den automatisierten Versand von Spam. Denn verzichtet der Absender bewusst auf die vorgeschriebene Absenderkennung beim Versand von einem Fax, ist er vom Empfänger nicht ausfindig zu machen. Ihm kann daher faktisch kein Fehlverhalten nachgewiesen werden, obwohl er gegen das geltende Recht verstößt. In § 7 UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) ist beispielsweise geregelt: „Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt„. Nach §§ 3 und 8 UWG sowie nach § 1004 BGB besteht sogar ein Unterlassungsanspruch, der sich jedoch bei Fehlen der Absenderkennung nicht durchsetzen lässt.

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