Urteil – Unzureichender Hinweis auf Flatrate-Drosselung

Urteil - Unzureichender Hinweis auf Flatrate-Drosselung

Eine Flatrate ist beispielsweise ein Datentarif, mit dem zum Pauschalpreis unbegrenzt viele Daten übertragen werden können, ohne dass dafür zusätzliche Gebühren anfallen. Insbesondere im Bereich des mobilen Internets ist es aber üblich, dass diese Flatrates eine Begrenzung aufweisen. Zwar können zu jeder Zeit unbegrenzt viele Daten übertragen werden. Ab einem bestimmten übertragenen Datenvolumen wird aber die Übertragungsgeschwindigkeit für den Abrechnungszeitraum gedrosselt. Dieses Verfahren wurde auch bei einer DSL-Flatrate des Anbieters Dt. Telekom angewandt. Der Tarif wurde in dem Internet mit den Worten „Sie surfen rund um die Uhr zum Festpreis – ohne Zeit- oder Volumenbeschränkung“ beworben. Die Verbraucherzentralen klagten deshalb gegen die Dt. Telekom. Sie hielten die Werbung für irreführend, weil der Hinweis auf die Drosselung der Übertragungsgeschwindigkeit nur in einem separaten pdf-Dokument erfolgte.

Das Gericht stimmte dieser Ansicht zu. Die Reklame sei irreführend und deshalb wettbewerbswidrig, weil der potentielle Kunde nicht von einer Drosselung ab einem bestimmten Datenvolumen ausgehe. Er vermute, dass er zu einem Pauschalpreis unbegrenzt surfen könne. Ein Hinweis in einem separat aufzurufenden und zudem eng beschrieben pdf-Dokument sei nicht ausreichend.

Landgericht Bonn, Aktz. 1 O 448/10 vom 19.09.2011

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